(Nürnberg) Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs vor der Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine hinreichend sichere Prognose für die Annahme besteht, dass die Billigkeitsvoraussetzungen für einen verlängerten Anspruch nach § 1615 I Abs. 2 S. 4 BGB vorliegen.

Dies, so der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Geschäftsführer der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Nürnberg, sei die Konsequenz eines Urteils des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18.03.2009, AZ.: 9 U 596/08 -.

In dem Fall war stritten die Parteien darum, ob der Unterhaltsanspruch einer Mutter nach dem neuen Unterhaltsrecht seit dem 01.01.2008 bei Betreuung eines gemeinsamen Kindes unter drei Jahren zu befristen ist.

Diesem Ansinnen, so Weispfenning, hat das OLG Koblenz nun eine klare Absage erteilt und die Berufung des Kindesvaters mit dem Ziel der Befristung seiner Unterhaltspflicht zurückgewiesen.

Eine zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht in scheide in dem Fall aus. Nach § 1615 l Abs.  2 S. 3 – 5 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung bestehe die Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter für mindestens 3 Jahre nach der Geburt des Kindes. Sie verlängere sich, so lange und so weit dies der Billigkeit entspreche. Bei der Entscheidung seien insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Die Frage, ob bei einer gerichtlichen Entscheidung über den Unterhalt nach § 1615 l Abs.  2 BGB vor der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes eine Befristung vorzunehmen ist, werde derzeit  nicht einheitlich beantwortet. Die Streitfrage bedürfe jedoch hie keiner abschließenden Entscheidung, denn auch nach der derzeit strengeren Auffassung komme eine Befristung der Unterhaltspflicht des Beklagten bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes hier nicht in Betracht. Es bestehe nämlich eine hinreichend sichere Prognose für die Annahme, dass die Klägerin im Juni 2010 ihre Erwerbstätigkeit nicht über den bereits jetzt ausgeübten Umfang von 60 % einer Vollzeitstelle ausweiten könne. Unabhängig vom Gesundheitszustand des Kindes sei der Klägerin eine Ausweitung ihrer Tätigkeit in ihrem Beruf für die Zeit ab Juni 2010 neben der Kinderbetreuung aber nicht zumutbar. Die Klägerin sei Krankenschwester und arbeite im Schichtdienst rund um die Uhr. Die Klägerin arbeitet derzeit im Umfang von 60 % einer Vollzeitstelle.

Eine vollschichtige Tätigkeit mit Früh-, Spät- und Nachtdiensten sei mit der Betreuung eines 3-jährigen Kindes nicht vereinbar. Insoweit fehlen bereits ausreichende anderweitige Betreuungsmöglichkeiten. Die ordnungsgemäße Betreuung eines 3-jährigen Kindes setze im Übrigen eine hinreichende Kontinuität und Stetigkeit der Lebensumstände voraus. Ständig wechselnde Arbeitszeiten im 3-Schichten-Dienst und in der Folge häufig wechselnde Betreuungspersonen seien mit dem Wohl eines Kindes in diesem Alter nicht vereinbar.

Sollten sich in Zukunft die Grundlagen für diese Prognose ändern, stehe dem Beklagten die Möglichkeit der Abänderungsklage offen.

Weispfenning empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V –  www.dansef.de – verwies, in der bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater organisiert sind.

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