(Nürnberg) Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts sind grundsätzlich nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe absehbar waren, was nicht für einen Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs gilt.

Dies, so der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Geschäftsführer der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Nürnberg, sei die Kernaussage in eine Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom  17.12.2008 – XII ZR 9/07 -.

In dem Fall war der Unterhaltsverpflichtete für acht Jahre Beigeordneter der Stadt G. Zum 1. November 2000 wurde er zum ersten Beigeordneten der Stadt G. mit einem Einkommen nach Besoldungsgruppe A 16 und zugleich zum Geschäftsführer der Eigenbetriebe bestellt. Zum 1. November 2004 wurde er zum Kreisdirektor der Kreisverwaltung W. mit einem Einkommen nach der Besoldungsgruppe B 5 ernannt. Seit September 2006 ist er Beigeordneter der Stadt D. und zugleich deren Rechts- und Ordnungsamtsdezernent mit Einkünften nach Besoldungsgruppe B 7.

Er hatte die Klägerin im Jahre 1985 geheiratet. Mit Urteil vom 4. Februar 1998 wurde ihre Ehe rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Seit dem 13. Oktober 1999 ist er neu verheiratet. Aus dieser Beziehung sind ebenfalls zwei Kinder hervorgegangen.

Die geschiedene Ehefrau verlangte in diesem Fall eine Anpassung der Unterhaltszahlungen an die neuen, erheblich gestiegenen Einkommensverhältnisse ihres Ex-Mannes.

Damit, so Weispfenning, scheiterte sie jedoch nun vor dem BGH.

Zwar seien bei der Berechnung des Unterhalts einer geschiedenen Frau die „nachehelichen Lebensverhältnisse“ grundsätzlich zu berücksichtigen. Dies gelte auch unabhängig davon, wann sie eingetreten seien und, ob es sich um Minderungen wie etwa wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder Krankheit handele, oder – wie hier –  um Verbesserungen.

Allerdings sehe das Unterhaltsrecht auch vor, dass ein geschiedener Ehegatte nach der Scheidung aber nicht besser stellen solle, als er während der Ehe stand. Weitere Steigerungen des verfügbaren Einkommens seien daher grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie schon aus der Sicht des ehelichen Zusammenlebens bereits absehbar waren, z. B. ein normaler und vorhersehbarer Bewährungsaufstieg im Öffentlichen Dienst, nicht aber dann, wenn der Einkommenszuwachs nach der Trennung der Parteien auf einen Karrieresprung zurückzuführen sei.

Die Einkommenssteigerung auf die Besoldungsgruppen B 5 und B 7 seien während der Ehe nicht vorhersehbar gewesen. Eine derartige, nicht vorhersehbare und sprunghafte Verbesserung des Einkommens komme allein dem Unterhaltspflichtigen zugute.

Weispfenning empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V –  www.dansef.de – verwies, in der bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater organisiert sind.

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Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
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