(Nürnberg) Nicht selten erklären Kinder gegenüber ihren Eltern einen notariellen Erbverzicht und erhalten im Gegenzug eine Abfindung. Ein solcher Verzicht will aber gut überlegt sein. Einmal abgegeben, bleibt man an ihn gebunden, selbst wenn die Eltern bis zu ihrem Tod noch erhebliches Vermögen anhäufen.
Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht, Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., Nürnberg unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landgerichts Coburg vom 3.09.2008, AZ: 21 O 295/08; rechtskräftig)
In dem Fall übertrug die Mutter im Jahre 1972 im Alter von 53 Jahren ein Hausgrundstück an die Tochter und ein anderes Grundstück an den Sohn. Sonstiges Vermögen hatte sie zum damaligen Zeitpunkt nicht. Die Tochter erklärte einen notariellen Erbverzicht. Bis zu ihrem Ableben im Jahre 2008 war die Mutter aber erneut zu einem Haus (Wert 150.000 €) und Ackergrundstücken (Wert rund 20.000 €) gekommen. Diese erbte nun allein der Sohn. Die Tochter meinte nun, der Erbverzicht habe sich auf das nachträglich erworbene Vermögen nicht bezogen. Sie könne daher den Pflichtteil in Höhe eines Viertels des Wertes der „neuen“ Vermögensgegenstände verlangen.
Damit, so betont Gieseler, hatte sie jedoch vor dem Landgericht Coburg keinen Erfolg. Dieses sah den Erbverzicht als uneingeschränkt wirksam an. Die inhaltlich eindeutige Erklärung bewirkte, dass die Klägerin von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen war und daher kein Pflichtteilsrecht mehr hatte. Auch einen Anspruch auf Nachabfindung sah das Gericht nicht. Dass die Mutter bis zu ihrem Tod weiteres Vermögen erwarb, war angesichts ihres Alters beim Erbverzicht weder ungewöhnlich noch unvorhersehbar. Das Risiko, wie sich das Vermögen des Erblassers bis zum Erbfall entwickelt, hat beim Erbverzicht gegen Abfindung zudem typischer Weise der Verzichtende zu tragen.
Als Fazit aus dieser Entscheidung gab das Landgericht Coburg in ihrer Pressemitteilung folgendes mit auf den Weg:
Wer gegen Abfindung auf sein Erbe verzichtet, entscheidet sich möglicherweise für den Spatz in der Hand. Nach der Taube auf dem Dach braucht er danach nicht mehr zu schielen.
Vor diesem Hintergrund empfahl Gieseler, Erbverzichte nur nach vorheriger gründlicher rechtlicher und steuerlicher Prüfung vorzunehmen und Erbfolgeregelungen nicht „privat“ abzufassen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.
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