(Nürnberg) Hat der Erblasser in seinem Testament eine „Vorerbschaft“ angeordnet, so kann der als Vorerbe Bedachte in der Regel nur eingeschränkt wirksam über das Erbe verfügen. Wenn er Gegenstände verschenkt oder deutlich unter Wert abgibt, kann der Nacherbe sie gegebenenfalls sogar vom Empfänger zurückverlangen.

Das, so der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Nürnberg, zeigt ein vom Landgericht Coburg (Az: 12 O 171/07) jetzt rechtskräftig entschiedener Fall, bei dem eine Nacherbin erfolgreich die Unwirksamkeit eines umfangreichen Grundstücksgeschäfts geltend machte. Die Vorerben hatten die Grundstücke dem Beklagten zu etwas mehr als der Hälfte ihres tatsächlichen Werts überlassen. Weil dieser Vertrag die Nacherbin beeinträchtigte, ist er unwirksam.

Die Erblasserin, die über umfangreichen Grundbesitz verfügte, hatte in ihrem Testament zwei Vorerben und nach deren Tod die Klägerin als Nacherbin eingesetzt. Die Vorerben übertrugen dem Beklagten die Grundstücke gegen ein Tauschgrundstück sowie Zahlung von 185.000 €. Nach dem Tod der Vorerben machte die Nacherbin geltend, das sei viel zu billig gewesen und daher teilweise eine Schenkung. Das Rechtsgeschäft sei deshalb unwirksam und sie die rechtmäßige Eigentümerin der Grundstücke.

Das Landgericht Coburg – bestätigt durch das Oberlandesgericht Bamberg – gab der Klägerin Recht, betont Henn.

Wie Grundstückssachverständige feststellten, betrug der Wert der weggegebenen Grundstücke fast 400.000 €, der des Tauschgrundstücks hingegen nur rund 40.000 €. Deshalb fehlte es an einer objektiv gleichwertigen Gegenleistung, so dass das Erbrecht der Nacherbin beeinträchtigt war. Aufgrund des groben Missverhältnisses musste das nach Auffassung des Gerichts den Vorerben auch bewusst sein. Als Eigentümerin der Grundstücke ist daher jetzt die Klägerin ins Grundbuch einzutragen – allerdings nur gegen Rückzahlung der 185.000 € und Rückgabe des Tauschgrundstücks an den Beklagten.  

Henn empfahl, das Urteil zu beachten und bei Rechtsfragen dazu verwies er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V. – www.dansef.de

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