(Nürnberg) Erhält ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als Begünstigter einer Lebensversicherung anlässlich des Todes seiner Partnerin die Lebensversicherungssumme, fällt Erbschaftsteuer auch dann an, wenn er in den gemeinsamen Jahren einen höheren Beitrag zum gemeinsamen Lebensunterhalt als die verstorbene Partnerin geleistet hat. Entscheidend ist, ob die Erblasserin sämtliche Versicherungsprämien aus ihrem eigenen Vermögen geleistet hat.
Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., Nürnberg unter Hinweis auf das am 09.06.2009 veröffentlichtes Urteil des Hessischen Finanzgerichts (Az.: 1 K 2778/07).
Geklagt hatte ein Mann, der seine langjährige nichteheliche Partnerin beerbt hatte und außerdem Begünstigter einer Lebensversicherung der Erblasserin war. Der Kläger und die Erblasserin hatten bis zum Todestag über 20 Jahre lang zusammen gelebt und dabei einen gemeinsamen Haushalt und eine gemeinsame Kasse für den täglichen Lebensbedarf geführt. Das Finanzamt hat die ausgezahlte Lebensversicherungssumme als sog. steuerpflichtigen Erwerb beurteilt und der Erbschaftsteuer unterworfen.
Das wollte der Kläger nicht akzeptieren. Er argumentierte, dass die Erblasserin die Versicherungsbeiträge nur deshalb habe erbringen können, weil er sie bei den Ausgaben des täglichen Lebens unterstützt habe. Da er ein höheres Einkommen erzielt habe, habe er etwa 2/3 der Lebenshaltungskosten getragen. Gemeinsame Versicherungen (Haftpflicht, Hausrat, Kfz) sowie größere Anschaffungen und Urlaubsreisen habe er alleine bezahlt. Deshalb stelle der Erwerb aus der Lebensversicherung für ihn keine Bereicherung dar. Der Erwerb müsse als steuerfrei behandelt werden.
Das sah das Gericht anders, so Passau, und entschied, dass der Kläger die Versicherungssumme als Begünstigter im Rahmen einer sog. freigebigen Zuwendung erhalten habe.
Da die Erblasserin – und nicht der Kläger – sämtliche Versicherungsprämien aus ihrem eigenen Vermögen bezahlt habe, liege die erforderliche Entreicherung der Erblasserin und eine Bereicherung des Klägers vor. Die Versicherungssumme sei auch nicht als Gegenleistung für den höheren Beitrag des Klägers zum gemeinsamen Lebensunterhalt anzusehen. Die Erblasserin sei aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse jederzeit in der Lage gewesen, die monatlichen Versicherungsprämien aus ihrem eigenen Vermögen zu zahlen und sei diesbezüglich nicht auf die Unterstützung des Klägers angewiesen gewesen. Dass in einer Partnerschaft derjenige, der über ein höheres Einkommen verfüge, regelmäßig höhere Beiträge zum gemeinsamen Lebensunterhalt erbringe, ändere an der rechtlichen Wertung nichts. Wirtschaftlich gesehen führe dies im Streitfall keineswegs dazu, dass der Kläger deshalb im Innenverhältnis zur Erblasserin etwa die Stellung des Versicherungsnehmers der Lebensversicherung habe erlangen sollen oder dass er seine Stellung als Begünstigter entgeltlich erworben habe. Das Urteil ist rechtskräftig.
Passau empfahl, diese Entscheidung zu beachten und in Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.
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