(Stuttgart) Im Rahmen der Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage auch ein vom Unterhaltspflichtigen geschuldeter Minderjährigenunterhalt nicht mehr mit dem sog. Tabellenbetrag, sondern mit dem sich nach Abzug des (hälftigen) Kindergelds gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB ergebenden Zahlbetrag zu berücksichtigen.

Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Geschäftsführer „Familienrecht“ der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das am 30.06.2009 veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. Mai 2009, Az.: VII ZR 78/08.

Die Bestimmung des  § 1612 b Abs. 1 BGB verstoße  auch mit dieser Wirkung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß  Art. 3 Abs. 1 GG.

Desweiteren, so Weispfenning, habe der BGH in dem Verfahren entschieden, dass in dem Fall, dass einem Ehegatten zwei Wohnungen gehören, seinem Einkommen entsprechende Wohnvorteile zugerechnet werden können. Allerdings komme in diesen Fällen eine Kürzung unter Angemessenheitsgesichtspunkten in Betracht. Vom Eigentümer zu tragende verbrauchsunabhängige Kosten könnten grundsätzlich nur dann von seinem Wohnvorteil abgezogen werden, wenn es sich um nicht umlagefähige Kosten im Sinne von §§ 556 Abs. 1 BGB, 1, 2 BetrKV handele.

Darüberhinaus, so Weispfenning, hat der BGH in diesem Fall auch noch darauf hingewiesen, dass die Darlegungs- und Beweislast für ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB im Hinblick auf die dem Unterhaltsberechtigten gegenwärtig fehlende Möglichkeit, eine seiner Ausbildung und früheren beruflichen Stellung entsprechende Tätigkeit zu erlangen, vorgreiflich nach § 1577 BGB zu beurteilen ist und dem Unterhaltsberechtigten obliegt. Gelange das Familiengericht hier zu der Überzeugung, dass der Unterhaltsgläubiger kein adäquates Einkommen erzielen könne, erübrige sich insoweit eine erneute Prüfung im Rahmen von § 1578 b BGB.

Weispfenning empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V –  www.dansef.de – verwies, in der bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater organisiert sind.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Martin Weispfenning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
DANSEF – Geschäftsführer „Familienrecht“
c/o Dr. Scholz & Weispfenning
Königstorgraben 3
90402 Nürnberg
Tel.: 0911 – 244 370
Fax: 0911 – 244 3799
Email: mweispfenning@scho-wei.de 
www.scho-wei.de