(Stuttgart) Nach § 13a Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung fallen der Freibetrag oder Freibetragsanteil bei Erwerb von Betriebsvermögen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahres Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 52.000 Euro übersteigen, Verluste bleiben unberücksichtigt.
Mit dieser Begründung, so der Nürnberger Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht, Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., Stuttgart, hat das Finanzgericht Münster (FG Münster) in einem am 15.07.2009 veröffentlichten Urteil vom 04.06.2009, (Az.: 3 K 4490/06 Erb) einen Betriebsnachfolger und Erben zur Nachversteuerung seines Erbes verpflichtet.
In dem Fall beerbte der Kläger seine am 25.10.1998 verstorbene Mutter als Alleinerbe. Zum Nachlass gehörte u. a. ein Einzelunternehmen. Der Wert des Betriebsvermögens ist in der Erbschaftsteuererklärung mit 379.946,56 DM angegeben. Das Finanzamt gewährte die Vergünstigungen gemäß § 13a EStG a. F. und ließ bei der Erbschaftsbesteuerung einen Betriebsvermögensfreibetrag in Höhe von 345.946 DM zum Abzug zu. Der Beklagte setzte die Erbschaftsteuer ausgehend von einem Erbanteil von 1.593.798 DM zzgl. Vorerwerben in Höhe von 118.160 DM von einem Erwerb von insgesamt 1.711.958 DM unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 16 ErbStG in Höhe von 400.000 DM von einem steuerpflichtigen Erwerb von 1.311.900 DM auf 248.418 DM fest.
Auf Anfrage des Finanzamts, ob der Erwerber innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb des Betriebs Entnahmen getätigt habe, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 100.000 DM (bzw. 52.000 Euro) überstiegen, teilte der Kläger mit, bis zum Ende der fünfjährigen Behaltensfrist (26.10.1998 bis 25.10.2003) überstiegen die durch ihn getätigten Entnahmen nicht die von ihm getätigten Einlagen, es ergebe sich vielmehr sogar eine Unterentnahme.
Das Finanzamt kam hingegen zu dem Ergebnis, dass in der Frist schädliche Überentnahmen in Höhe von 179.235 DM vorgenommen wurden und die Fünfjahresfrist nicht eingehalten wurde. Es änderte den Erbschaftsteuerbescheid und erhöhte den Erwerb um die steuerschädliche Überentnahme in Höhe von 179.235 DM und setzte die Erbschaftsteuer nun auf 279.491 DM (entspricht 142.901 Euro) fest, so dass sich eine Nachforderung in Höhe von 17.392,65 Euro ergab. Der Kläger legte Einspruch ein. Es sei die tatsächliche unverkürzte fünfjährige Behaltensfrist zu berücksichtigen, danach ergäben sich keine steuerschädlichen Überentnahmen.
Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück, wogegen sich die Klage richtete. Diese blieb jedoch auch vor dem Finanzgericht Münster ohne Erfolg, betont Gieseler.
Nach § 13a Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG a. F. fallen der Freibetrag oder Freibetragsanteil nach § 13a Abs. 1 und der verminderte Wertansatz nach § 13a Abs. 2 ErbStG a. F. mit Wirkung für die Vergangenheit weg, „soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb als Inhaber eines Gewerbebetriebs, Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes oder persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahres Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 52.000 Euro übersteigen, Verluste bleiben unberücksichtigt.“
Nach dem Wortlaut der Vorschrift sei im Streitfall daher der Tatbestand der Überentnahme erfüllt, so dass der Nachversteuerungstatbestand ausgelöst wird. Eine Auslegung gegen den Wortlaut der Vorschrift ist im Streitfall entgegen der Auffassung des Klägers nicht geboten. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass – wie der Kläger meint – es sich hierbei um eine Auslegung der Vorschrift zum Nachteil des Steuerpflichtigen handelt. Die Vorschrift des § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG a. F. dient weder zum Vorteil noch zum Nachteil des Steuerpflichtigen; sie dient vielmehr dazu, eine einfache Handhabung für die Ermittlung der Überentnahmen zu erhalten, was sowohl im Interesse des Steuerpflichtigen als auch im Interesse der Finanzverwaltung liegt.
Es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es dabei darauf ankäme, ob die Anwendung der verkürzten Behaltensfrist für den Steuerpflichtigen im Einzelfall zu einem vorteil- oder nachteilhaften steuerlichen Ergebnis führe. Da die Regelung dem Steuerpflichtigen auch von Beginn an, d. h. vom Zeitpunkt des Erwerbs an bekannt ist, ist es ihm auch möglich, sich entsprechend einzurichten und Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, so dass es der Steuerpflichtige in der Hand hat, nachteilige Folgen zu vermeiden. Wenn er innerhalb von dem nach § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG a. F. verkürzten Zeitraum Entnahmen tätigt, muss er diese durch entsprechende Einlagen rechtzeitig in dem verkürzten Zeitraum ausgleichen, was dem Kläger nach seinem eigenen Vortrag auch tatsächlich möglich gewesen wäre.
Gieseler mahnte, das Urteil zu beachten und in Zweifelsfragen rechtlichen und steuerlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.
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