(Stuttgart) Enthält ein gemeinschaftliches Ehegattentestament die Formulierung ʺNach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten.ʺ kann unklar bleiben, ob hiermit die gesetzlichen Erben verbindlich als Schlusserben eingesetzt werden sollen, so dass der überlebende Ehegatte eine abweichende testamentarische Bestimmung treffen darf.
Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Henn, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V., mit dem Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 12.11.2015 zu seinem rechtskräftigen Beschluss vom 11.09.2015 (15 W 142/15).
Die im August 2014 im Alter von 93 Jahren verstorbene Erblasserin aus Essen hatte 1987 mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet. In diesem hatten sich die Ehegatten wechselseitig zu Erben des Erstversterbenden eingesetzt und in Bezug auf den Tod des Letztversterbenden die vorgenannte Formulierung aufgenommen. Aus ihrer Ehe gingen 2 Töchter hervor, die heute in Essen und in Spanien leben. Nach dem Tode ihres Mannes errichtete die Erblasserin 2013 ein weiteres Testament, in dem sie unter anderem eine Testamentsvollstreckung nach Maßgabe einer vom Amtsgericht – Nachlassgericht – Essen zu ernennenden Person anordnete. Nach dem Tode der Erblasserin ernannte das Nachlassgericht einen Rechtsanwalt aus Essen zum Testamentsvollstrecker. Gegen diese Bestimmung wandte sich eine der Töchter mit der Begründung, die Testamentsvollstreckung beeinträchtige ihre Rechtsstellung als Schlusserbin, die in dem gemeinschaftlichen Testament mit bindender Wirkung verfügt worden sei und deshalb durch ein weiteres Testament des überlebenden Ehegatten nicht mehr wirksam habe eingeschränkt werden können.
Die Beschwerde ist erfolglos geblieben. Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm konnte dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament bereits nicht entnehmen, dass die Töchter zu Schlusserben eingesetzt werden sollten. In dem Testament fehle eine ausdrückliche Bestimmung der Töchter zu Schlusserben. Eine solche Bestimmung lasse sich auch nicht im Wege der Auslegung der Formulierung ʺNach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten.ʺ entnehmen. Diese sei nach ihrem Wortsinn unklar, weil sie unterschiedlich verstanden werden könne. So könne eine Einsetzung der gesetzlichen Erben als Schlusserben gemeint sein, aber auch nur eine Anerkennung des gesetzlichen Erbrechts oder eine Abstandnahme von der Einsetzung eines testamentarischen Erben. In den zuletzt genannten Fällen enthalte das Ehegattentestament keine verbindliche Erbeneinsetzung nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten, so dass der Überlebende eine anderweitige testamentarische Bestimmung treffen könne. Die bestehende Unklarheit lasse sich im vorliegenden Fall auch nicht durch weitere, bei der Auslegung der Testamentsurkunde zu berücksichtigende Umstände beseitigen, so dass der Senat eine testamentarische Schlusserbeneinsetzung nicht feststellen könne.
Henn riet, das zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die Anwälte/ – innen in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., – www.dansef.de – verwies.
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