(Stuttgart) Jahr für Jahr werden mehr als 200 Milliarden Euro vererbt oder verschenkt. Angesichts der ständig wachsenden Vermögenswerte wird es für viele Erblasser und Erben immer wichtiger, das Erbe rechtssicher und bei etwa übernommenen Gegenleistungen durch die Erben, gegebenenfalls auch unwiderruflich zu regeln.

Hierzu, so der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart, bietet sich insbesondere die Form des sogenannten „Erbvertrages“ an, da in diesem im Gegensatz zum „einseitigen“ Testament die Rechtsbeziehungen zwischen Erblasser und Erben umfassend und rechtssicher geregelt werden können.

Während Testamente nach ihrer Errichtung, bei Ehegattentestamenten durch beide Ehegatten, jederzeit wieder geändert oder aufgehoben werden können, so Henn, ist ein vor dem Notar geschlossener Erbvertrag grundsätzlich unwiderruflich, es sei denn, dass in dem Vertrag etwaige Rücktrittsrechte vereinbart wurden, etwa für den Fall, dass der Erbe übernommenen Gegenleistungen nicht nachkommt. Andererseits, so Henn, bietet der Erbvertrag insbesondere den Erben, die im Hinblick auf die zu erwartende Erbschaft umfangreiche Pflege- oder Versorgungsleistungen übernehmen, die Rechtssicherheit, dass sie eines Tages auch tatsächlich Erben werden und nicht etwa durch ein „hinter dem Rücken“ errichtetes neues Testament wieder enterbt werden.

Allerdings, so betont Henn, hindere auch diese Form des letzten Willens den Erblasser nicht daran, noch zu Lebzeiten frei über sein Vermögen zu verfügen. Der oder die Erben erhalten auch bei dieser Form nur das, was am Todestage auch tatsächlich noch vorhanden ist. Aber auch andere Regelungen ließen sich in einem Erbvertrag rechtssicher gestalten, wie z. B., dass nicht eingesetzte Kinder im Hinblick auf eine erhaltene Zahlung zu Lebzeiten sich wegen ihrer Erb- und Pflichtteilsansprüche für abgefunden erklären und auf eine spätere Geltendmachung verzichten.

Auch wenn durch den Abschluss des Erbvertrages vor einem Notar die Rechtssicherheit des Vertrages als solcher gewährleistet sei, heiße dies jedoch nicht, dass alle Beteiligten auch vor etwaigen möglichen Überraschungen gefeit sind. Insbesondere bei größerem Vermögen, dazu zähle jedoch auch schon Haus- und Grundbesitz, sollte jeder der Beteiligten sich zunächst von seinem eigenen Berater rechtlich beraten lassen, um sich über die Auswirkungen aller vereinbarten Klauseln auch im Klaren zu sein.

Hierzu verwies er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de

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