(Stuttgartl) Die ernsthafte Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler ist – zumindest ab dem Monat der Anmeldung zur Prüfung – als Berufsausbildung anzusehen.
Dies, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart, hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem am 26.08.2009 veröffentlichten Urteil vom 18. März 2009, Az.: III R 26/06 entschieden.
Im Streitfall bezog die Klägerin für ihre Tochter Kindergeld. Diese besuchte im Schuljahr 2000/2001 die 13. Klasse eines Gymnasiums. Im Januar 2001 verließ sie die Schule vorzeitig, ab Oktober 2001 studierte sie in Paris Französisch und französische Kultur. Nach ihrer Rückkehr im Sommer 2002 meldete sie sich im September 2002 bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu einer Abiturprüfung für Nichtschüler an. Die schriftlichen Prüfungen fanden im Februar 2003, die mündlichen Prüfungen im Juni 2003 statt. Im Jahr 2004 bestand sie die Wiederholungsprüfung, nachdem sie im Jahr zuvor gescheitert war.
Die beklagte Familienkasse gewährte ab Juli 2002 kein Kindergeld mehr, da sie der Ansicht war, die Abiturprüfung für Nichtschüler sei keine Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Den hiergegen gerichteten Einspruch wies die Familienkasse zurück. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte überwiegend Erfolg, wogegen die Familienkasse Revision einlegte.
Zu Unrecht, wie der BFH nun befand, so Passau.
Das Finanzgericht habe zutreffend entschieden, dass eine ernsthafte Vorbereitung auf die Abiturprüfung für Nichtschüler als Berufsausbildung anzusehen ist. Bereite sich ein Kind ernsthaft auf das Abitur für Nichtschüler vor, sei es nicht gerechtfertigt, im Hinblick auf die fehlende schulische Mindestorganisation eine Berufs- bzw. Schulausbildung des Kindes zu verneinen und kein Kindergeld zu gewähren; denn in solchem Fall werde die Leistungsfähigkeit der Eltern durch Unterhaltsaufwendungen für das Kind ebenso gemindert wie bei der Abiturvorbereitung auf einem Gymnasium.
Passau empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V – www.dansef.de – verwies, in der bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater organisiert sind.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Jörg Passau
Steuerberater
DANSEF Vizepräsident
Passau, Niemeyer & Collegen
Walkerdamm 1
24103 Kiel
Tel: 0431 – 974 300
Fax: 0431 – 973 3099
Email: j.passau@pani-c.de
www.panic-de