(Stuttgart) Brautschmuck, der der Ehefrau türkischstämmiger Brautleute bei einer in der Türkei stattfindenden Hochzeit umgehängt wird, gilt regelmäßig als Geschenk für die Braut. Veräußert der Ehemann diesen Schmuck ohne Zustimmung der Ehefrau, kann er ihr gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein.
Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“ der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.06.2016 zu seinem Beschluss vom 25.04.2016 (4 UF 60/16).
Der Ehemann aus Bochum und seine Ehefrau aus Kreuztal leben seit dem Jahr 2011 getrennt. Sie hatten 2009 zunächst in Kreuztal standesamtlich geheiratet und im Anschluss hieran ihre Hochzeit in der Türkei gefeiert. Anlässlich dieser Hochzeitsfeier übergaben verschiedene Verwandte der Ehefrau mehrere Schmuckstücke. Sie erhielt eine Goldkette, 14 gemusterte und zwei glatte Armreifen aus Gold sowie eine Armkette und eine Halskette, ebenfalls jeweils aus Gold. Die Schmuckstücke trug die Ehefrau während der Hochzeitsfeier und auch einige Wochen danach, im Verlauf des weiteren Aufenthalts in der Türkei sowie in der ersten Zeit nach der Rückkehr nach Deutschland. Danach übergab sie die Schmuckstücke im Einvernehmen mit ihrem Ehemann an dessen Bruder, der sie in einem Schließfach verwahren sollte. Nach der Trennung der Eheleute händigte der Bruder dem Ehemann die Schmuckstücke aus, der sie in der Folgezeit ohne Zustimmung seiner Ehefrau in der Türkei für umgerechnet ca. 14.300 Euro verkaufen ließ. Mit der Begründung, dass der Schmuck einen Wert von ca. 29.100 Euro gehabt habe, hat die Ehefrau vom Ehemann nach Bekanntwerden der Veräußerung Wertersatz verlangt. Nach Einholung eines Wertgutachtens hat das Familiengericht der Ehefrau ca. 27.300 Euro zugesprochen.
Die Beschwerde des Ehemanns gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Familiengerichts ist erfolglos geblieben. An dem ihr bei der Hochzeit überreichten Goldschmuck habe die Ehefrau, so der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm, Alleineigentum erworben. Nach dem für die Hochzeitsfeier in der Türkei maßgeblichen türkischen Zivilrecht werde Goldschmuck, der einer Frau während der Hochzeit umgehängt werde, als ihr geschenkt angesehen, und zwar unabhängig davon, wer den Schmuck gekauft habe. Das gelte auch im vorliegenden Fall. Den Gegenbeweis dafür, dass der Schmuck nicht seiner Ehefrau, sondern ihm geschenkt werden sollte, habe der Ehemann nicht geführt. Mit der Veräußerung des Schmucks habe der Ehemann das Eigentum der Ehefrau verletzt. Deswegen habe er Schadensersatz in Höhe des Wertes des Schmuckes zu leisten, den das Amtsgericht mithilfe des eingeholten Sachverständigengutachtens zutreffend ermittelt habe.
Weispfenning empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.
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