(Stuttgart) Die Durchführung eines Klärungsverfahrens nach § 1598 a BGB (genetische Abstammungsuntersuchung) kann rechtsmissbräuchlich sein. Das kommt in Betracht, wenn eine auf Vaterschaftsanfechtung gerichtete Klage auf Grundlage eines Abstammungsgutachtens rechtskräftig abgewiesen worden ist, welches nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstattet worden ist und ein eindeutiges Ergebnis hat.

Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Geschäftsführer „Familienrecht“ der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Stuttgart unter Hinweis auf einen Beschluss des  OLG Stuttgart vom 10.08.2009, Az. 17 WF 181/09.

In dem Verfahren hatte der Antragsteller seine Vaterschaft zu dem Kind bereits 1998 formgerecht anerkannt, erhob aber später eine auf Anfechtung der Vaterschaft gerichtete Klage. Durch Gutachten eines Sachverständigen aus dem Jahre 1999 war sodann festgestellt worden, seine Vaterschaft bestehe zu 99,99994 %, sei demnach „praktisch erwiesen.“  Aufgrund des Gutachtens hatte das seinerzeit angerufene Amtsgericht – Familiengericht – Stuttgart-Bad Cannstatt mit Urteil vom 25. November 1999 die Anfechtungsklage abgewiesen. Dieses Urteil ist seit dem 31. Januar 2000 rechtskräftig.

Der Antragsteller verlangte nunmehr abermals die Klärung, so Weispfenning, und berief sich hierfür auf § 1598 a BGB. Danach kann u. a. der Vater zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes von Mutter rund Kind verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.

Im Rahmen der hierzu beantragten Prozesskostenhilfe verneinten hier jedoch sowohl das Familiengericht als auch das OLG Stuttgart in der Beschwerdeinstanz hier den Anspruch, betont Weispfenning.

Es liege bereits ein Abstammungsgutachten vor, welches widerspruchsfrei und nachvollziehbar zustande kommen sei. Nach Auffassung des Senats hätte dem Antragsteller bereits aus diesem Grunde die Darlegung oblegen, nunmehr auf der Einholung eines Gutachtens zu bestehen, das im Vergleich zu der früheren Begutachtung unter Anwendung etwa überlegener wissenschaftlicher Methoden erstattet werde. Daran fehle es. Der Antragsteller stelle auch nicht dar, die Einleitung des Klärungsverfahrens diene nach Maßgabe des § 185 FamFG einer späteren Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Abstammungsverfahrens, was jedenfalls durch die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 17 EGBGB nicht von vornherein ausgeschlossen wäre. Verfolge der Antragsteller trotz bereits längst vorliegendem Abstammungsgutachten die Klärung seiner Vaterschaft, ohne dieses weiter zu begründen, so müsse das in Anbetracht der Gesamtumstände jedenfalls als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.

Bei aufkommenden Rechtsfragen dazu verwies Weispfenning u. a. auch auf die auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V –  www.dansef.de –

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Martin Weispfenning
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DANSEF – Geschäftsführer „Familienrecht“
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