(Stuttgart) Ein Betreuungs-Wechselmodell ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn das Kind durch den ständigen Wechsel belastet wird und keine Stabilität erfahren kann.
Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“ der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Stuttgart unter Hinweis auf soeben veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 12.01.2010, Az.: 11 UF 251/09.
In dem Fall vereinbarten die Parteien anlässlich des Auszugs des Antragsgegners, dass sie die Betreuungszeiten für die Kinder weitgehend hälftig teilen. Sie praktizierten dabei ein Wechselmodell, nach dem die Kinder in der ersten Woche von Montagmorgen bis Donnerstagnachmittag bei der Antragstellerin und von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen bei dem Antragsgegner und in der zweiten Woche von Montagmorgen bis Mittwochmorgen bei der Antragstellerin, von Mittwochnachmittag bis Freitagmorgen bei dem Antragsgegner und von Freitagnachmittag bis Montagmorgen bei der Antragstellerin betreut werden (8:6). Nach jeweils zwei Wochen wechselten die Aufenthaltszeiten bei der Antragstellerin und dem Antragsgegner.
Dagegen wandte sich schließlich die Mutter und Antragstellerin mit dem Argument, diese Umgangsregelung habe sich nicht bewährt. Die Kinder seien durch den permanenten Wechsel zwischen mütterlichem und väterlichem Haushalt stark belastet und zeigten Verhaltensauffälligkeiten. Sie strebte einen wochenweise abwechselnden Umgang des Antragsgegners von Donnerstag bis Montag und in der darauf folgenden Woche von Donnerstag bis Freitag an.
Der Vater hingegen wünschte sich ein einfacheres Wechselmodell in der Weise, dass er die Kinder Donnerstagnachmittag bis in der darauffolgenden Woche Donnerstagmorgen zu sich nehmen kann. In der zweiten Woche sollen sich die Kinder von Donnerstagnachmittag bis Donnerstagmorgen im mütterlichen Haushalt aufhalten. Der Antragsgegner ist der Ansicht, der wöchentliche Wechsel entspreche dem Wohl der Kinder. Für das Wohl der Kinder sei es unabdingbar, zu gleichen Teilen Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben.
Derartigen Wechselmodellen, so betont Weispfenning, erteilte das OLG Koblenz nun eine Absage, wenn die Eltern sich nicht darüber einig sind.
Ein Betreuungs-Wechselmodell sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn das Kind durch den ständigen Wechsel belastet werde und keine Stabilität erfahren könne. Ein Betreuungs-Wechselmodell, und um solche handele es sich hier in der Vergangenheit und auch wie angestrebt, setze die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Willen eines Elternteils könne ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden.
In der Sache selbst, so Weispfenning, ordnete das Gericht sodann einen komplizierten Modus, wie und wann der Vater die Kinder während der Woche, in den Oster-, Sommer-, Herbst- und Weihnachtsferien zu sich nehmen dürfe.
Unabhängig davon, dass derartige Streitigkeiten, die sich oft auch über Jahre hinziehen, auch ins Geld gehen, so Weispfenning, ermahnte er aus diesem Anlass noch einmal alle Elternteile, sich im Falle einer Scheidung gütlich und einvernehmlich über die Umgangsrechte für die Kinder zu einigen. Denn selbst wenn ein Elternteil nun der Meinung sei, eventuell einen „juristischen Sieg“ über den anderen Elternteil davongetragen zu haben, dürfe bei derartigen Streitigkeiten nie vergessen werden, dass die – meist noch minderjährigen Kinder – in der Regel sehr unter diesen Streitereien der Eltern leiden und diese in der Regel auch nicht gut heißen. Das Motto „Wenn es um die Kinder geht, halten wir auch noch nach der Scheidung zusammen“, sollte das Grundprinzip eines jeden Handelns sein.
Sollte dies allerdings nicht möglich sein, so Weispfenning, riet er, sich in Zweifelfällen umfassend rechtlich beraten zu lassen und verwies dazu u. a. auch auf die auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V – www.dansef.de –
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Martin Weispfenning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
DANSEF-Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“
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