OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.11.2018, AZ 8 W 312/18
Ausgabe 01/2019, herausgegeben von OLG Stuttgart
Legitimationswirkung einer transmortalen Vollmacht im Grundbuchverfahren; Konfusion; keine Voreintragung bei Bestellung einer Finanzierungsgrundschuld durch transmortal Bevollmächtigten
1. Im Grundbuchverfahren wird der einer transmortalen Vollmacht innewohnende Rechtsschein nicht dadurch zerstört, dass der Bevollmächtigte in einer dem Grundbuchamt vorgelegten Urkunde erklärte, gesetzlicher Erbe des Vollmachtgebers geworden zu sein.
2. Die Eintragung einer von einem transmortal Bevollmächtigten nach dem Ableben des Vollmachtgebers bewilligten Finanzierungsgrundschuld setzt nicht die Voreintragung des Erben voraus.
Weitere Informationen: https://www.dnoti.de/entscheidungen/index.html/240ec8fc-720d-4a72-a085-86f58e7f8a77/9e51935b-410d-43fb-85b4-665aff10f0b2?mode=detail