KG, Beschluss vom 06.03.2018, AZ 19 W 25/18
Ausgabe 02/2019, herausgegeben von KG

Erbscheinsantrag durch einen Miteigentümer. Ein Miteigentümer ist nach § 792 ZPO analog berechtigt, einen Erbschein nach dem noch im Grundbuch eingetragenen Erblasser zu beantragen, sofern er ein Teilungsversteigerungsverfahren betreiben will. Die vorherige tatsächliche Einleitung eines Teilungsversteigerungsverfahrens durch Antragstellung nach § 16 ZVG ist nicht notwendig.

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