(Stuttgart) Die Kosten für die private Krankenversicherung eines Kindes sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, nicht enthalten.
Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“ der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Stuttgart unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 19.01.2010, Az.: 11 UF 620/09.
In dem Fall stritten die Parteien um die Zahlung von Krankenvorsorgeunterhalt für den gemeinsamen elfjährigen Sohn M., der bei der Mutter lebt. Die bis zur Eheschließung der Parteien bestehende Mitgliedschaft der Mutter und Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung ruhte nach der Eheschließung. Während des ehelichen Zusammenlebens waren die Parteien und M. privat krankenversichert. Weil die Klägerin nach der Trennung der Parteien, die Mitte des Jahres 2007 erfolgt ist, die Beiträge für ihre private Krankenversicherung nicht mehr aufbringen konnte, wechselte sie wieder in die gesetzliche Versicherung.
Der Beklagte ist der Auffassung, auch M. habe von der bestehenden privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Familienversicherung der Klägerin zu wechseln, da die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ab der Scheidung der Parteien beitragsfrei ist und bis dahin lediglich 75,00 € monatlich für das Kind kostet. Er sei bereit, neben der gesetzlichen Krankenversicherung eine Zusatzversicherung abzuschließen, durch die für M. eine Behandlung durch Ärzte sichergestellt werde, die grundsätzlich nur Privatpatienten behandeln; auch sei er bereit, selbst für solche Zusatzkosten aufzukommen. Auch bei guten Lebensverhältnissen sei der barunterhaltspflichtige Elternteil finanziell zu schonen. Zudem könne ein der privaten Krankenversicherung vergleichbarer Versicherungsschutz erreicht werden durch Abschluss einer privaten Zusatzversicherung, die monatlich 7,46 € koste. Dem Kind entstünden im Falle der Kombination einer Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Klägerin und der privaten Zusatzversicherung keine Nachteile.
Die Klägerin trägt vor, die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung blieben auch in Verbindung mit einer privaten Zusatzversicherung hinter denen der bestehenden privaten Krankenversicherung zurück. Einen konkreten Tarif einer bestimmten Zusatzversicherung, der etwa auch die freie Arztwahl bei ambulanten Behandlungen als Privatpatient beinhalte, habe der Beklagte nicht dargelegt.
Auch das OLG Koblenz konnte dem Vortrag des Vaters nicht folgen und wies seine Berufung zurück, betont Weispfenning.
Die Klägerin könne hier die Zahlung eines monatlichen Krankenvorsorgeunterhalts in Höhe von 180,46 € für die private Krankenversicherung ab Juni 2009 von dem Beklagten verlangen, §§ 1601, 1610 BGB. Die Prämie für die private Krankenversicherung gehöre zum angemessenen Unterhalt des Sohnes der Parteien. Kosten für eine private Krankenversicherung sind in den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle grundsätzlich nicht enthalten, weil davon ausgegangen werde, dass das minderjährige Kind nach § 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB in der gesetzlichen Familienversicherung gegen Krankheit mitversichert ist.
Der Beklagte sei hier verpflichtet, die Kosten für die Privatversicherung seines Sohnes aufzubringen, da es sich dabei um angemessenen Unterhalt im Sinne von § 1610 Abs. 1 BGB handele. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). Der angemessene Unterhalt eines Kindes richte sich nach seiner unter Umständen wechselnden Lebensstellung, gewöhnlich leiten Minderjährige ihren angemessenen Lebensbedarf von den Eltern ab. Eine private Krankenversicherung gehöre vorliegend zu einem angemessenen Unterhalt. M. sei seit seiner Geburt privat krankenversichert; auch der Beklagte, der monatlich mindestens 5.000 € netto verdient, sei auf diese Art krankenversichert. Die von dem Beklagten gemachte Zusage, er werde gegebenenfalls die Kosten eines Arztes, der nur Privatpatienten behandele, persönlich tragen, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Unterhaltsanspruch nach §§ 1601, 1610 BGB richte sich auf die Zahlung von Krankenvorsorgeunterhalt, der Anspruch beinhalte also die Zahlung der Kosten für eine angemessene Krankenversicherung. Ohne das Einverständnis des Unterhaltsberechtigten könne dieser Anspruch nicht – auch nicht teilweise – durch eine Zusage des Unterhaltsverpflichteten ersetzt werden, für bestimmte nicht abgedeckte Kosten persönlich aufzukommen.
Weispfenning, riet, sich ggfs. umfassend rechtlich beraten zu lassen und verwies dazu u. a. auch auf die auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V – www.dansef.de –
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