OLG Braunschweig, Beschluss vom 29.03.2019, AZ 2 WF 11/19
Ausgabe 04/2019, herausgegeben von OLG Braunschweig
Der förmlich bestellte berufsmäßige Vormund kann nach § 1836 Abs.1 Satz 3 BGB in Verbindung mit § 3 VBVG für die zur Führung der Vormundschaft aufgewandte und erforderliche Zeit eine Vergütung verlangen.
2. Abrechenbar ist die zur Erfüllung der sich aus der Vormundschaft ergebenden Aufgaben erforderliche Zeit, wobei sich die Erforderlichkeit danach richtet, was der Vormund im Rahmen der ihm nach § 1793 BGB obliegenden Aufgaben für erforderlich halten durfte.
3. Der zeitliche Aufwand für persönliche Kontakte zum Mündel steht im Ermessen des Vormundes und hat sich im Einzelfall daran zu orientieren, welche Zeit zur Wahrnehmung der tatsächlichen Bedürfnisse des Kindes notwendig ist.
Weitere Informationen: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=KORE210842019&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint