OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.02.2019, AZ 20 W 98/18
Ausgabe 04/2019, herausgegeben von OLG Frankfurt
Die Abhängigmachung einer Erbeinsetzung von einer Besuchspflicht kann im Einzelfall zur Sittenwidrigkeit und damit Unwirksamkeit der entsprechenden Testamentsklausel führen. Sodann kommt eine Aufrechterhaltung der Erbeinsetzung ohne derartige Besuchsbedingung jedenfalls dann in Betracht, wenn der Erblasser in dem Fall, dass er gewusst hätte, dass die von ihm aufgestellte Besuchsbedingung unwirksam ist, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Testamentserrichtung gewollt hätte, dass jedenfalls die Erbeinsetzung aufrechterhalten bleibt, er also eher eine unbedingte als gar keine Zuwendung gemacht hätte.
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