OLG München, Beschluss vom 27.02.2019, AZ 34 Wx 28/19
Ausgabe 05/2019, herausgegeben von OLG München
Zum Einsichtsrecht eines Miterben ins Grundbuch, der einen in den Nachlass gefallenen Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks darlegt, wenn ein Testamentsvollstrecker bestellt ist.
1. Bei Anträgen auf „erweiterte“ Einsicht in die Grundakten nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 GBO, § 46 Abs. 1 GBV ist vom Grundbuchamt das Interesse an der Grundbucheinsicht mit dem Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung abzuwägen. Hierbei sind an die Darlegung des berechtigten Interesses strenge Anforderungen zu stellen. (Rn. 14 – 18)
2. Ist ein Testamentsvollstrecker bestellt, so kann nur dieser die Einsicht in die Grundakten beanspruchen, da durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung den Erben gemäß § 2205 S. 1 BGB die Verwaltungsrechte über den Nachlass entzogen sind. (Rn. 21)
Weitere Informationen: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-2463?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1