OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2019, AZ 13 UF 164/18
Ausgabe 06-2019, herausgegeben von OLG Hamm
Scheitert bei der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts eine Tenorierung in Fondsanteilen an den Besonderheiten des Anrechts, verletzt der Tenor entweder den Halbteilungsgrundsatz oder er ist nicht vollstreckbar; dann gebührt der Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes der Vorrang (in Anschluss an OLG Hamm, Beschl. v. 14.9.2018 – 10 UF 77/17, NZFam 2018, 1152; gegen BGH, Beschl. v. 11.72.108 – XII ZB 336/16, FamRZ 2018, 1745 = FamRB 2018, 434). Leitsatz 2: Die Teilhabe an der Wertentwicklung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung kann durch einen Rückgriff auf die Teilungsordnung zu gewährleisten sein; dann ist diese ausnahmsweise auch bei externer Teilung in den Tenor aufzunehmen.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2019/13_UF_164_18_Beschluss_20190527.html