BGH, Beschluss vom 05.06.2019, AZ XII ZB 44/19
Ausgabe 07-2019, herausgegeben von BGH

Dem Europäischen Gerichtshof wird die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, die an einer Unterhaltsberechtigten Leistung der Sozialhilfe erbracht hat, sich auf den Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten nach Art. 3 lit. b EuUnthVO berufen kann, wenn sie den aufgrund der Sozialhilfegewährung im Wege der Legalzession auf sie übergegangenen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltspflichtigen als Regress geltend macht.

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