OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.2019, AZ 2 UF 189/19
Ausgabe 07-2019, herausgegeben von OLG Hamm
Sieht die Versorgungsordnung des Versorgungsträgers einer nach § 25 Abs. 1 VersAusglG auszugleichenden Hinterbliebenenrente die nachschüssige Auszahlung der Rente an den Rentenempfänger zum jeweiligen Monatsende vor, besteht keine Verpflichtung des Versorgungsträgers gem. den §§ 20 Abs. 3, 25 Abs. 4 VersAusglG, 1585 Abs. 1 BGB, die Leistung an den Hinterbliebenen vorschüssig zum jeweiligen Monatsersten zu erbringen.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2019/2_UF_189_18_Beschluss_20190509.html