OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2019, AZ 4 UF 21/19
Ausgabe 09-2019, herausgegeben von OLG Hamm
1. Da Spesen oft dem entstandenen Aufwand entsprechen, kann regelmäßig von ihrer Bewertung nach steuerrechtlichen Grundsätzen ausgegangen werden. Deshalb wird bei steuerfreien Spesen vermutet, dass nur ein tatsächlich entstandener Aufwand abgedeckt wurde, In diesen Fällen kann allenfalls eine häusliche Ersparnis berücksichtigt werden, die in den Leitlinien der Oberlandesgerichte (Ziff. 1.4) regelmäßig mit 1/3 geschätzt wird. Ist auch eine häusliche Ersparnis ausgeschlossen (z.B. beim Kilometergeld), scheidet eine Zurechnung dieser Entgelte vollständig aus (Wendt/Dose, Unterhaltsrecht, 9. Aufl. 2015, § 1 Rn. 82).
2. Der Kinderzuschlag ist entsprechend der sozialrechtlichen Regelung in § 11 Abs. 1 S. 5 SGB II als Einkommen des Kindes anzusehen.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2019/4_UF_21_19_Beschluss_20190704.html