BGH, Beschluss vom 12.09.2019, AZ IX ZR 264/18
Ausgabe 09-2019, herausgegeben von BGH
Niedersachsen ist die kommunale Gebietskörperschaft, welche nach den niedersächsischen Zuständigkeitsregelungen ermächtigt ist, die auf das Land nach dem Unterhaltsvorschussgesetz übergegangenen Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen, Anfechtungsgegner, wenn sie Zahlungen des Unterhaltsschuldners auf die geleisteten Unterhaltsvorschüsse entgegengenommen hat.
InsO § 133 Abs. 1
Ein unterhaltspflichtiger Schuldner kann trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme von Unterhaltszahlungen ohne Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handeln, wenn sich die einzelnen Unterhaltszahlungen in einer Größenordnung bewegen, die es nahelegt, dass es sich wirtschaftlich um Zahlungen aus dem zugunsten der Unterhaltsgläubiger pfändungsgeschützten Teil des Einkommens oder von einem jederzeit schützbaren Konto handelt. In diesem Fall muss der Insolvenzverwalter für die Anfechtung von Unterhaltszahlungen weitere Umstände darlegen und beweisen, die für einen Benachteiligungsvorsatz sprechen, etwa eine erheblich die Pfändungsfreigrenzen übersteigende Höhe der monatlichen Einnahmen des Schuldners
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