(Stuttgart) Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf steht es dem Anspruch eines Vaters auf Kindergeld nicht entgegen, wenn er keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“ der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Stuttgart unter Hinweis auf ein am 05.03.2010 veröffentlichtes Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) vom 18.12.2009, Az.: 3 K 3986/08 Kg.
Seine Anspruchsberechtigung bestehe – so der 3. Senat – fort, soweit er aufgrund einer Elternzeit in der inländischen Arbeitslosen- und Rentenversicherung versichert sei. Der Kindergeldanspruch des Vaters bestehe, auch wenn die Mutter im Ausland einen Anspruch auf Kindergeld habe.
Weispfenning, riet, sich ggfs. umfassend rechtlich beraten zu lassen und verwies dazu u. a. auch auf die auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V – www.dansef.de –
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Martin Weispfenning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
DANSEF-Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“
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