(Stuttgart) Gehören getrennt lebende Eltern verschiedenen Glaubensrichtungen an und können sie sich nicht darüber verständigen, ob ihr gemeinsames Kind der einen oder anderen Glaubensgemeinschaft angehören soll, darf das Gericht keinem Elternteil in der Sachfrage Recht geben.
Es muss anhand sorgerechtlicher Kriterien entscheiden, welcher Elternteil über die religiöse Erziehung entscheiden darf. so der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“ der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Stuttgart unter Hinweis auf ein am 12.03.2010 veröffentlichtes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg (13 UF 8/10).
Ein Vater hatte beim Gericht beantragt, ihm die alleinige Entscheidungsbefugnis für den Kirchenaustritt seines Kindes zu übertragen. Seit der Trennung der Eltern lebt der gemeinsame Sohn bei der Mutter. Der Vater ist Moslem, während die Mutter katholisch ist. Die Eltern haben die gemeinsame elterliche Sorge. Die Mutter ließ den Sohn nach der Trennung katholisch taufen. Der Vater verlangte von ihr die Zustimmung zur Erklärung über den Kirchenaustritt des Kindes gegenüber dem Standesamt. Er meinte, dass Kinde müsse sich in religiöser Hinsicht frei entwickeln können. Es solle später frei entscheiden können, welcher Religionsgemeinschaft es angehören möchte.
Das Amtsgericht hatte den Antrag des Vaters zurückgewiesen mit der Begründung, die katholische Mutter sei die Hauptbezugsperson des Kindes und durch den Aufenthalt bei ihr vermittele diese dem Kind die Werte ihres katholischen Glaubens.
Die Beschwerde des Vaters beim Oberlandesgericht führte im Ergebnis zu keiner anderen Entscheidung, so Weispfenning.
Der weltanschaulich neutrale Staat könne nicht die Entscheidung über die religiöse Kindererziehung treffen, in dem es einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis hierüber übertrage. Die Vorstellung des Vaters, das Kind im religionsmündigen Alter selber entscheiden zu lassen, stelle ebenso ein Erziehungskonzept dar, wie die Erziehung des Kindes in die eine oder andere Glaubensrichtung. Welches Erziehungskonzept für das Kind das Richtige sei, könne aber nicht durch ein Gericht entschieden werden. Die Entscheidungsbefugnis müsse bei den – gemeinsam sorgeberechtigten – Eltern verbleiben.
Das Gericht muss sich als religiös neutrale staatliche Instanz von der religiösen Fragestellung lösen und nach anderen sorgerechtlichen Kriterien entscheiden, wer über bestimmte Einzelfragen im Zusammenhang mit der religiösen Erziehung entscheiden darf. Maßgeblich sind insoweit Kriterien wie Kontinuität und Einbettung in das soziale Umfeld.
Weispfenning, riet, sich ggfs. umfassend rechtlich beraten zu lassen und verwies dazu u. a. auch auf die auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V – www.dansef.de –
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Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
DANSEF-Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“
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