(Stuttgart) Der Bundesfinanzhof hat soeben entschieden, dass der Verkauf von Wirtschaftsgütern, die der Erblasser für sein Unternehmen erworben hat, der Umsatzsteuer unterliegt.
Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht, Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., Stuttgart, unter Hinweis auf das am 02.06.2010 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Januar 2010 V R 24/07.
Erbe eines Rechtsanwalts, der Gesellschafter einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Rechtsanwaltssozietät gewesen war, war eine Erbengemeinschaft geworden. Der Rechtsanwalt hatte einen PKW zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung an die Sozietät mit Vorsteuerabzug erworben. Die Sozietät überließ den an sie vermieteten PKW dem Rechtsanwalt wiederum zu dessen beruflicher und privater Nutzung. Nach dem Tod des Rechtsanwalts veräußerte die Erbengemeinschaft das Fahrzeug. Sie war der Auffassung, der Verkauf unterliege nicht der Umsatzsteuer, weil sie selbst nicht „Unternehmer“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sei.
Der BFH entschied, dass der Erbe zwar nicht durch Rechtsnachfolge „Unternehmer“ werde. Er trete aber als Rechtsnachfolger in die umsatzsteuerrechtlich noch nicht abgewickelten Rechtsverhältnisse des Erblassers ein. Deshalb unterliege der Verkauf von Wirtschaftsgütern, die dem Unternehmen des Erblassers zugeordnet waren – ebenso wie beim Erblasser – der Umsatzsteuer.
Gieseler empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen rechtlichen und steuerlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.
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