(Nürnberg) Minderjährige Kinder genießen nach der Scheidung eine besondere Stellung. Ausgerichtet auf das „Kindeswohl“ haben diese vor allen möglichen Unterhaltsberechtigung Anspruch auf Zahlung des Unterhalts durch den Unterhaltsverpflichteten.
Dass dieser Anspruch aber auch seine Grenzen hat, so der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Geschäftsführer der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Nürnberg, musste nun eine betreuende Kindesmutter erfahren, die ihren Expartner darauf verklagt hatte, neben dem laufenden Kinderunterhalt noch die Kosten für den halbtägigen Besuch des Kindergartens zu erstatten. In dem bis vor den Bundesgerichtshof gegangenen Rechtsstreit hat dieser nun letztinstanzlich entschieden, dass die Kosten für den halbtägigen Besuch des Kindergartens – bei normaler und sozialverträglicher Kostengestaltung – grundsätzlich in dem laufenden Kindesunterhalt bereits enthalten sind, wenn dieser das Existenzminimum für ein Kind dieses Alters nicht unterschreitet (Aktenzeichen: XII ZR 150/05). Nur diejenigen Kosten, die den Aufwand für den halbtägigen Besuch eines Kindergartens übersteigen, stellen einen sogenannten „Mehrbedarf“ dar, für den dann jedoch beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufkommen müssen, habe das Gericht betont, so Weispfenning. Für kinderbetreuende Mütter bedeutet dieses Urteil, dass sie bei Auswahl des Kindergartens demnächst auch auf die Kosten achten müssen, da in der Regel kein Anspruch auf zusätzliche Zahlungen durch den Unterhaltsverpflichteten besteht.
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