(Stuttgart) Nach einem am 16. Juni 2010 veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs verlängert sich die Altersgrenze, bis zu der für Kinder in Ausbildung Kindergeld gewährt wird, auch dann um die gesamte Dauer der Zivildienstzeit, wenn der Dienst nicht an einem Monatsersten begonnen hat und deshalb im ersten Monat des Dienstes noch Kindergeld bezogen worden ist.
Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf ein am 16.06.2010 veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Mai 2010 – III R 4/10.
Der entschiedene Fall betraf den Kindergeldanspruch für einen Studenten, der vom 4. August 2003 bis zum 31. Mai 2004 Zivildienst geleistet hatte und für den sein Vater, der Kläger, im August 2003 noch Kindergeld erhalten hatte. Die Familienkasse zahlte Kindergeld über die gesetzliche Altersgrenze von 25 Jahren hinaus nur für weitere neun Monate, obwohl der Zivildienst zehn Monate gedauert hatte. Dabei ging sie in Übereinstimmung mit ihrer Dienstanweisung davon aus, dass durch die Kindergeldzahlung für den ersten Dienstmonat dieser bereits abgegolten sei.
Der BFH hat es dagegen abgelehnt, den Gesetzeswortlaut zu Lasten der Kindergeldberechtigten einzuschränken, so Passau.
Er hatte bereits mit Urteil vom 27. August 2008 III R 88/07 (BFH/NV 2009, 132) entschieden, dass ein studierendes Kind auch dann über die Altersgrenze hinaus für die Dauer des geleisteten Wehrdienstes berücksichtigt wird, wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten worden war und der Kindergeldberechtigte daher im ersten Monat des Wehrdienstes noch Kindergeld bezogen hatte. Die Verwaltung hatte dieses Urteil jedoch nicht angewandt.
Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen oder steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf die DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V – www.dansef.de – verwies.
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