Ehevertrag – Pflichtvertrag für alle Unternehmer?

 

(Stuttgart) Jahr für Jahr werden in Deutschland mehr als 200.000 Ehen geschieden. Bei Unternehmern kann sich dabei die Durchführung des Zugewinnausgleichs im Scheidungsfall schnell zu einer Krise für das gesamte Unternehmen ausweiten.

Gerade bei Selbständigen und Unternehmern, so weiß der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“ der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Stuttgart, aus langjähriger Erfahrung, können sich durch die Durchführung des Zugewinnausgleichs unübersehbare Risiken ergeben.

Werde für die Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft beibehalten, das heißt, es wird nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart, ist der Vermögenszuwachs, juristisch „Zugewinn“ genannt, den ein oder beide Ehegatten während der Ehe erzielt haben, anlässlich der Scheidung auszugleichen, erläutert Weispfenning. Grob vereinfach bedeute dies, dass hierzu zunächst das Anfangs- und Endvermögen eines jeden Ehegatten zu Beginn und am Ende der Ehe zu ermitteln sei und der sich hieraus ergebende Ãœberschuss hälftig geteilt wird.

Dies führe dazu, dass derjenige der Ehegatten, dessen Vermögen sich im Laufe der Ehe besser entwickelt hat, dem anderen Ehegatten gegenüber grundsätzlich ausgleichspflichtig ist. Habe z. B. der Ehemann während der Ehezeit eine Firma gegründet, deren Wert zum Zeitpunkt der Scheidung auf € 1,2 Millionen angewachsen sei, während sich das Vermögen der Ehefrau, z. B. wegen Kindererziehung, nicht verändert habe, so habe diese im Falle der Scheidung einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes, also hier auf € 600.000,00. Es liege auf der Hand, so betont Weispfenning, dass hierdurch für Unternehmer und Selbständige unkalkulierbare Risiken im Falle der Scheidung entstehen können, die es rechtzeitig abzusichern gelte.

Hierbei sei auch von Bedeutung, dass für die Berechnung des Zugewinns nicht etwa die erheblich niedrigeren Steuer- oder Bilanzwerte herangezogen werden, sondern der tatsächliche Verkehrswert des Unternehmens. Vor diesem Hintergrund rät Weispfenning  denn auch, in den Fällen, in denen ein Ehepartner ein Unternehmen in die Ehe einbringt oder ein solches während der Ehezeit gründet, die Risiken für den Fall der Scheidung durch Abschluss eines Ehevertrages zu begrenzen.

Hierzu bieten sich die sogenannte „Gütertrennung“ oder die sogenannte „modifizierte Zugewinngemeinschaft“ an mit dem Unterschied, dass sich die Ehegatten bei der Gütertrennung vermögensrechtlich bei Scheidung und Tod wie „Unverheiratete“ gegenüberstehen, während bei der letzteren Variante nur die Durchführung des Zugewinnausgleichs für den Fall der Scheidung ausgeschlossen wird, im Todesfall aber die – auch erbschaftsteuerlich bessere – gesetzliche Regelung gilt.

Am besten sei es, so Weispfenning, wenn sich jeder der Ehegatten durch einen eigenen Anwalt über Vor- und Nachteile beraten lasse. Nur so sei häufig eine faire und objektive Beratung beider Ehegatten gewährleistet, wobei er u. a. auch auf die auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V –  www.dansef.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Martin Weispfenning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
DANSEF-Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“
c/o Dr. Scholz & Weispfenning
Königstorgraben 3
90402 Nürnberg
Tel.: 0911 – 244 370
Fax: 0911 – 244 3799
Email: mweispfenning@scho-wei.de
www.scho-wei.de

 

 
 
 
 

Ehevertrag – Pflichtvertrag für alle Unternehmer?

 

(Stuttgart) Jahr für Jahr werden in Deutschland mehr als 200.000 Ehen geschieden. Bei Unternehmern kann sich dabei die Durchführung des Zugewinnausgleichs im Scheidungsfall schnell zu einer Krise für das gesamte Unternehmen ausweiten.

Gerade bei Selbständigen und Unternehmern, so weiß der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“ der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Stuttgart, aus langjähriger Erfahrung, können sich durch die Durchführung des Zugewinnausgleichs unübersehbare Risiken ergeben.

Werde für die Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft beibehalten, das heißt, es wird nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart, ist der Vermögenszuwachs, juristisch „Zugewinn“ genannt, den ein oder beide Ehegatten während der Ehe erzielt haben, anlässlich der Scheidung auszugleichen, erläutert Weispfenning. Grob vereinfach bedeute dies, dass hierzu zunächst das Anfangs- und Endvermögen eines jeden Ehegatten zu Beginn und am Ende der Ehe zu ermitteln sei und der sich hieraus ergebende Ãœberschuss hälftig geteilt wird.

Dies führe dazu, dass derjenige der Ehegatten, dessen Vermögen sich im Laufe der Ehe besser entwickelt hat, dem anderen Ehegatten gegenüber grundsätzlich ausgleichspflichtig ist. Habe z. B. der Ehemann während der Ehezeit eine Firma gegründet, deren Wert zum Zeitpunkt der Scheidung auf € 1,2 Millionen angewachsen sei, während sich das Vermögen der Ehefrau, z. B. wegen Kindererziehung, nicht verändert habe, so habe diese im Falle der Scheidung einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes, also hier auf € 600.000,00. Es liege auf der Hand, so betont Weispfenning, dass hierdurch für Unternehmer und Selbständige unkalkulierbare Risiken im Falle der Scheidung entstehen können, die es rechtzeitig abzusichern gelte.

Hierbei sei auch von Bedeutung, dass für die Berechnung des Zugewinns nicht etwa die erheblich niedrigeren Steuer- oder Bilanzwerte herangezogen werden, sondern der tatsächliche Verkehrswert des Unternehmens. Vor diesem Hintergrund rät Weispfenning  denn auch, in den Fällen, in denen ein Ehepartner ein Unternehmen in die Ehe einbringt oder ein solches während der Ehezeit gründet, die Risiken für den Fall der Scheidung durch Abschluss eines Ehevertrages zu begrenzen.

Hierzu bieten sich die sogenannte „Gütertrennung“ oder die sogenannte „modifizierte Zugewinngemeinschaft“ an mit dem Unterschied, dass sich die Ehegatten bei der Gütertrennung vermögensrechtlich bei Scheidung und Tod wie „Unverheiratete“ gegenüberstehen, während bei der letzteren Variante nur die Durchführung des Zugewinnausgleichs für den Fall der Scheidung ausgeschlossen wird, im Todesfall aber die – auch erbschaftsteuerlich bessere – gesetzliche Regelung gilt.

Am besten sei es, so Weispfenning, wenn sich jeder der Ehegatten durch einen eigenen Anwalt über Vor- und Nachteile beraten lasse. Nur so sei häufig eine faire und objektive Beratung beider Ehegatten gewährleistet, wobei er u. a. auch auf die auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V –  www.dansef.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Martin Weispfenning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
DANSEF-Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“
c/o Dr. Scholz & Weispfenning
Königstorgraben 3
90402 Nürnberg
Tel.: 0911 – 244 370
Fax: 0911 – 244 3799
Email: mweispfenning@scho-wei.de
www.scho-wei.de