(Stuttgart) Eine nach Ehescheidung zusätzlich zu dem in unveränderter Höhe bezogenen Einkommen erhaltene Abfindung bleibt bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs unberücksichtigt. Das gilt auch, wenn die Abfindung zur Tilgung von unterhaltsmindernd berücksichtigten Verbindlichkeiten verwendet worden ist.
Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“ der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Stuttgart, unter Hinweis auf das am 19. Juli 2010 veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 2. Juni 2010 – XII ZR 138/08.
Im Streitfall war der Ehemann in der Ehezeit und bis Ende 2003 bei der R. B. GmbH abhängig beschäftigt; seit 1988 war er daneben in von ihm unter wechselnder Firma betriebenen Unternehmen selbständig tätig. Bei seinem Ausscheiden aus der R. B. GmbH erhielt der Ehemann im Dezember 2003 eine Abfindung in Höhe von rund 56.000 € netto. Seither geht er ausschließlich einer selbständigen Tätigkeit nach. Er ist inzwischen wiederverheiratet; seine neue Ehefrau verfügt über ein bedarfsdeckendes eigenes Einkommen.
Die geschiedene Ehefrau verlangte nun, an dieser Abfindung unerhaltsmäßig „beteiligt“ zu werden. Dieses Ansinnen, so betont Weispfenning, hat der BGH jedoch nun in letzter Instanz zurückgewiesen.
Die Abfindung könne, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt habe, der Ehefrau hier nicht bedarfssteigernd zugute kommen. Gemäß § 1578 Abs. 1 BGB bestimme sich der Unterhaltsbedarf der Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dieser Maßstab werde in der neueren Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht mehr als eine starre Anknüpfung an die im Zeitpunkt der Scheidung bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse verstanden. Vielmehr seien auch spätere Einkommensveränderungen bei der Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen und zwar im Grundsatz auch dann, wenn es sich um Einkommensverbesserungen handele.
Allerdings haben solche nachehelichen Einkommensverbesserungen unberücksichtigt zu bleiben, die auf einer unerwarteten und vom Normalverlauf abweichenden Entwicklung beruhen (vgl. etwa BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 – Tz. 25: Einkommenszuwachs aufgrund eines „Karrieresprungs“). Das sei, wie das Oberlandesgericht zu Recht ausgeführt habe, bei der Abfindung der Fall. Würden dem Ehemann aus dieser Abfindung Erträge zufließen, so dürften diese folglich nicht zugunsten der Ehefrau bedarfssteigernd berücksichtigt werden. Der Umstand, dass der Ehemann hier die Abfindung nicht ertragbringend angelegt, sondern zur Tilgung der gemeinsamen Schulden verwandt hat, könne zu keinem anderen Ergebnis führen:
Weispfenning empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V – www.dansef.de – verwies.
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Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
DANSEF-Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“
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