(Stuttgart) Jahr für Jahr werden rd. 200 Milliarden Euro vererbt. Immer häufiger kommt es dabei nach dem Tode des Erblassers zu Streit, der nicht selten erst bei Gericht endet.

Nicht selten, so der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart, sind, gerade in privatschriftlich errichteten Testamenten, falsch verwendete Begriffsbestimmungen die Ursache hierfür.

Besonders häufig sei z. B. eine Verwechslung zwischen der sog.  „Vor- und Nacherbschaft“ und der sog. „Vollerbschaft“ anzutreffen, wobei sich gerade gravierende unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben. Während nur der Vollerbe uneingeschränkt über das Erbe verfügen kann, unterliegt der Vorerbe schon von Gesetzes wegen gewissen Beschränkungen. Insbesondere kann er ohne Zustimmung des Nacherben nicht über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte verfügen.

Verfüge z. B. ein Erblasser „Nach meinem Tode soll zunächst meine Frau Anne alles erhalten, danach soll das Erbe auf meinen Sohn übergehen“, sei hier z. B. nicht klar ersichtlich, was der Erblasser denn nun tatsächlich gewollte habe. Der Wortlaut, so Henn, lasse z. B. hier den Schluss zu, dass der Erblasser hier tatsächlich die sogenannte „Vor- und Nacherbschaft“ anordnen wollte. Bei dieser Testamentsform ist der Vorerbe, hier die Ehefrau, jedoch nur „Nutznießer“ des ererbten Vermögens, bis es dann schließlich nach ihrem eigenen Tode auf den Nacherben, hier den Sohn, übergeht. Beabsichtigt daher im vorliegenden Fall die zunächst erbende Ehefrau, das ererbte Zweifamilienhaus zu veräußern und ihren Lebensabend von dem Erlös auf Mallorca zu verbringen, so ist der Traum hiervon spätestens dann ausgeträumt, wenn der Sohn als Nacherbe seine Zustimmung zu dem Verkauf verweigert, betont Henn.

Aber auch in vielen anderen Fällen komme es auf die genaue Formulierung an. So bedeute z. B. der häufig in privatschriftlichen Testamenten benutzte Begriff „Haupterbe“ nicht, dass der so Eingesetzte auch Alleinerbe ist. Hierbei gehe die Rechtsprechung sogar so weit, dass dies selbst dann nicht der Fall sein müsse, wenn der Erbteil des so Bedachten größer ist als derjenige der andere Erben, so das Bayerische Oberste Landesgericht bereits 1992. (BayObLG FamRZ 1992, 228 LS).

Auf diese Weise, so Henn, kann es vorkommen, dass sich der als „Haupterbe“, für ihn gleichzusetzen mit „Alleinerbe“, fühlende Erbe plötzlich in einer Erbengemeinschaft mit mehreren Personen wieder findet, bei der keiner der einzelnen Erben für sich allein über den Nachlass oder auch nur einzelne Nachlassgegenstände entscheiden kann, sondern immer die Zustimmung aller Erben benötigt. Vor diesem Hintergrund empfiehlt Henn denn auch, privatschriftliche Testamente nur nach vorher eingeholter juristischer Beratung zu errichten, um den Erben so herbe Enttäuschungen oder oft jahrelang andauernde Rechtsstreite zu ersparen.

Hierbei verwies er u. a. auch auf die auf Erb- und Erbschaftsteuerrecht spezialisierten Anwälte/ – innen in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de 

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