(Stuttgart) Das Thema „Scheidungstourismus“ hatte vergangenes Jahr die Gemüter erregt. Hinter diesem etwas schillernden Begriff verbirgt sich zuweilen die Vorstellung, im Ausland könne man sich schneller und einfacher scheiden lassen. Wer so denkt, kann irren.

Darauf, so der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“ der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Stuttgart, verweist das Oberlandesgericht München in einer Mitteilung vom 07.02.2011.

Eine im Ausland durch ein Gericht, eine Behörde oder auch nach religiösem Recht erfolgte Scheidung, sei es nun die Scheidung zweier Deutscher oder auch anderer Staatsangehöriger, wird in Deutschland nämlich nicht so ohne weiteres behandelt wie eine hier vollzogene Scheidung. Wer sich auf die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer im Ausland erfolgten Scheidung beruft, hat in bestimmten, gesetzlich näher geregelten Fällen erst ein sogenanntes Anerkennungsverfahren zu durchlaufen, in dem festgestellt wird, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, und das für den Antragsteller auch durchaus negativ ausgehen kann. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jeder, der ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht, z.B. spätere Ehegatten, Erben oder Rentenversicherungsanstalten.

Keines Anerkennungsverfahrens bedarf es bei Entscheidungen aus EU-Staaten – Dänemark ausgenommen – und Entscheidungen eines Staates, dem zum Zeitpunkt der Entscheidung beide Ehegatten angehört haben. Allerdings können auch in diesen Fällen gegen das Scheidungsurteil Einwendungen erhoben werden. Darüber entscheidet das Amtsgericht.

Ist ein Verfahren durchzuführen, ob eine im Ausland erfolgte Scheidung anerkennungsfähig ist, entscheidet darüber als zentrale Behörde für ganz Bayern der Präsident des Oberlandesgerichts München, dem die Landesjustizverwaltung die eigentlich ihr im Rahmen des Anerkennungsverfahren zustehenden Befugnisse übertragen hat und dem hierbei mehrere Mitarbeiter zur Seite stehen. Die Entscheidung ergeht in einem Verwaltungsverfahren, nicht mittels gerichtlichen Urteils oder Beschlusses. Der im Anerkennungsverfahren ergehende Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts kann auf Antrag gerichtlich überprüft werden. Den Antrag kann stellen, wer durch den Bescheid beschwert ist. Für die gerichtliche Überprüfung ist im Regelfall – ebenfalls für ganz Bayern – ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts München zuständig. Gegen dessen Entscheidung findet noch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt.

Die deutschen Gesetze geben detailliert vor, wie sich das Verfahren gestaltet und worauf zu achten ist. Näheres hierzu steht im FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Weispfenning empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen unbedingt Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V –  www.dansef.de – verwies. 

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Martin Weispfenning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
DANSEF-Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“
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