(Stuttgart) Jahr für Jahr werden mehr als 200 Milliarden Euro vererbt oder verschenkt. Angesichts der ständig wachsenden Vermögenswerte wird es für viele Erblasser und Erben immer wichtiger, das Erbe rechtssicher und bei etwa übernommenen Gegenleistungen durch die Erben, gegebenenfalls auch unwiderruflich zu regeln.
Hierzu, so der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart, bietet sich insbesondere die Form des sogenannten „Erbvertrages“ an, da in diesem im Gegensatz zum „einseitigen“ Testament die Rechtsbeziehungen zwischen Erblasser und Erben umfassend und rechtssicher geregelt werden können.
Der wesentliche Unterschied zum Testament bestehe rechtlich darin, dass der Erblasser sich beim Erbvertrag gegenüber seinem Vertragspartner (verbindlich) binde. Während Testamente nach ihrer Errichtung, bei Ehegattentestamenten durch beide Ehegatten, jederzeit wieder geändert oder aufgehoben werden können, so Henn, ist ein vor dem Notar geschlossener Erbvertrag grundsätzlich unwiderruflich, es sei denn, dass in dem Vertrag etwaige Rücktrittsrechte vereinbart wurden, etwa für den Fall, dass der Erbe übernommenen Gegenleistungen nicht nachkommt. Andererseits biete der Erbvertrag insbesondere den Erben, die im Hinblick auf die zu erwartende Erbschaft umfangreiche Pflege- oder Versorgungsleistungen übernehmen, die Rechtssicherheit, dass sie eines Tages auch tatsächlich Erben werden und nicht etwa durch ein „hinter dem Rücken“ errichtetes neues Testament wieder enterbt werden.
Allerdings, so betont Henn, hindere auch diese Form des letzten Willens den Erblasser nicht daran, noch zu Lebzeiten frei über sein Vermögen zu verfügen. Der oder die Erben erhalten auch bei dieser Form nur das, was am Todestage auch tatsächlich noch vorhanden ist. Hierdurch ergebe sich in der Praxis häufig das Problem der „beeinträchtigenden Schenkungen“, z. B. dadurch, wenn der Erblasser wesentliche Teile seines Vermögens an Dritte verschenkt, um den Erbvertrag „auszuhöhlen“. Solche beeinträchtigenden Schenkungen sind zwar grundsätzlich zunächst wirksam, so Henn. Der Vertragserbe kann aber nach dem Tode des Erblassers vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen, wenn die Schenkung (nur) in der Absicht gemacht wurde, dem Vertragserben diese Vermögenswerte zu entziehen. Der Bundesgerichtshof hat dazu festgestellt, dass ein Beeinträchtigungsabsicht dann besteht, wenn der Erblasser an der Schenkung eigentlich kein lebzeitiges Eigeninteresse hatte.Â
Aber auch andere Regelungen ließen sich in einem Erbvertrag rechtssicher gestalten, wie z. B., dass nicht eingesetzte Kinder im Hinblick auf eine erhaltene Zahlung zu Lebzeiten sich wegen ihrer Erb- und Pflichtteilsansprüche für abgefunden erklären und auf eine spätere Geltendmachung verzichten.
Auch wenn durch den Abschluss des Erbvertrages vor einem Notar die Rechtssicherheit des Vertrages als solcher (formell richtig) gewährleistet sei, heiße dies jedoch nicht, dass alle Beteiligten auch vor etwaigen möglichen Überraschungen später gefeit sind. Insbesondere bei größerem Vermögen, dazu zähle auch schon Haus- und Grundbesitz, sollte jeder der Beteiligten sich zunächst von seinem eigenen Berater rechtlich beraten lassen, um sich über die Auswirkungen aller vereinbarten Klauseln auch im Klaren zu sein.
Henn riet, das zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die Anwälte/ – innen in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., – www.dansef.de – verwies.
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Michael Henn
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