Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“ der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf das am 02. August 2011 veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Juni 2011 – XII ZR 94/09.
In dem Fall hatte die geschiedene Mutter einer nunmehr 12-jährigen Tochter halbtags gearbeitet und von ihrem geschiedenen Ehemann zusätzlich 440 Euro Unterhalt im Monat erhalten. Aufgrund des geänderten Scheidungsrechts zum 1. Januar 2008 begehrte der geschiedene Ehemann den Wegfall seiner Unterhaltspflicht für die Zeit ab Februar 2008. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte die Berufung des Klägers zurückgewiesen, u. a. mit der Begründung, dass die Aufnahme einer ganztägigen Beschäftigung zu einer nicht zumutbaren Mehrbelastung der Mutter führen würde.
Die hiergegen gerichtete Revision des geschiedenen Ehemannes hatte jedoch nun vor dem BGH Erfolg, betont Weispfenning. Auf die Revision des Klägers wurde die Entscheidung Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa bis zum achten und zum zwölften Lebensjahr, abstelle, werde den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Das gelte auch, wenn solche Altersphasen nur als Regelfall behandelt werden, innerhalb dessen die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, die Begründung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils aber nicht auf „individuelle Einzelumstände“ gestützt seien.
Diese „individuellen“ kind- oder elternbezogenen Gründe habe das Berufungsgericht hier jedoch nicht festgestellt, sondern sei „stur“ nach dem Altersphasenmodell vorgegangen. Denn indem das Oberlandesgericht in seinem Urteil keine durchgreifenden individuellen Einzelumstände anführe, stelle es letztlich überwiegend auf den allein am Alter des gemeinsamen Kindes orientierten Regelfall ab. Dies widerspreche der gesetzlichen Neuregelung. Zudem habe der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 1570 BGB dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt. Kind- und elternbezogene Umstände, die aus Gründen der Billigkeit zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus führen können, seien deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
Weispfenning empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.
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