Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“ der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Verwaltungsgerichts (VG) Trier vom 30.03.2012 zu seinem Beschluss vom 23. März 2012, Az.: 5 L 259/12.TR.
Die Eltern des antragstellenden Schülers hatten diesen aufgrund der Empfehlung der Grundschule an einem der neunjährigen Gymnasien in Trier angemeldet. Dort kam es zu einem Bewerberüberhang von insgesamt 50 Schülern, sodass der Schulleiter des Gymnasiums eine Auswahlentscheidung treffen musste, in der der betreffende Schüler nicht zum Zuge gekommen und auch nicht an eines der anderen drei neunjährigen Gymnasien in Trier verteilt worden ist. Im Wesentlichen mit der Begründung, dass dem in Pallien wohnenden Schüler der Weg zum Friedrich-Spee-Gymnasium, welches als achtjähriges Gymnasium in Ganztagsform („G8GTS“) geführt wird, zumutbar sei, ist er an dieses Gymnasium verwiesen worden.
Zu Unrecht, so die Richter der 5. Kammer des VG Trier.
Die Zuweisung eines Schülers an ein sog. „G8GTS“ Gymnasium gegen den ausdrücklichen Willen der Eltern, denen die Wahl der Schulart obliege, widerspreche den Zielvorgaben des Gesetzgebers und stelle sich aufgrund der gravierenden Unterschiede zwischen dem neunjährigen Regelgymnasium und dem ab der 7. Klasse zwingend in Ganztagsform zu führenden achtjährigen Gymnasium als Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Elternrechts dar. Der Gesetzgeber in Rheinland-Pfalz habe sich aufgrund der in anderen Bundesländern gemachten Erfahrungen bewusst gegen eine flächendeckende Einführung des achtjährigen Gymnasiums entschieden. Die Erlangung der allgemeinen Hochschulreife nach acht Schuljahren sei vielmehr nur an bestimmten, regional verteilten und zwingend in Ganztagsform zu führenden Gymnasien möglich. Dabei sei es erklärter Wille des Gesetzgebers, die sog. „G8GTS“ Gymnasien nicht als reguläre, sondern lediglich als Angebotsschulart einzuführen, sodass eine Zuweisung an ein derartiges Gymnasium gegen den ausdrücklichen Willen der Eltern nicht möglich und die getroffene Auswahlentscheidung damit rechtswidrig sei. Diese müsse nun wiederholt und der Antragsteller an einem der vier neunjährigen Gymnasien in Trier aufgenommen werden. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Weispfenning empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.
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