(Stuttgart) Der 3. Familiensenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat in einem vor kurzem veröffentlichten Beschluss die Adoptionsentscheidung eines us-amerikanischen Gerichts in Deutschland anerkannt, die die gemeinsame Adoption eines Kindes in den USA durch eine homosexuelle Lebensgemeinschaft aussprach.

Nach deutschem Recht ist die gemeinschaftliche Adoption eines Kindes für eingetragene Lebenspartner in Deutschland durch die Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch ausgeschlossen (§ 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“ der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 14.03.2014 zu seinem Beschluss vom 27.01.2014, Az. 12 UF 14/13).

• Zum Sachverhalt:

Im Jahr 2008 adoptierten die Beteiligte zu 1) (deutsche Staatsangehörige) und ihre Lebensgefährtin, die Beteiligte zu 2) (us-amerikanische Staatsangehörige), in den USA gemeinsam ein im Jahr 2008 geborenes Kind. Die beiden Frauen leben und lebten in den USA. und waren damals nicht verheiratet oder sonst in einer rechtlich abgesicherten Lebensgemeinschaft miteinander verbunden. Die Adoptionsentscheidung wurde durch einen District Court des Bundesstaates Minnesota nach dem innerstaatlichen Recht des Bundesstaates ausgesprochen.Die Beteiligte zu 1) beantragte die Anerkennung der us-amerikanischen Adoptionsentscheidung in Deutschland. Das Amtsgericht Schleswig lehnte in erster Instanz die Anerkennung der Adoption in Deutschland wegen der fehlenden rechtlichen Absicherung der Lebensgemeinschaft ab. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legten die Beteiligten Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Während des Beschwerdeverfahrens heirateten die beiden Mütter im November 2013 in Kalifornien/USA.

• Aus den Gründen:

Die us-amerikanische Adoptionsentscheidung ist in Deutschland anzuerkennen. Die Anerkennung der Entscheidung führt nicht zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG).

„Nach inzwischen erfolgter Heirat nach us-amerikanischem Recht kann die Anerkennung nicht deswegen verweigert werden, weil ein gleichgeschlechtliches Paar in Deutschland trotz Eintragung als registrierte Partnerschaft ein Kind nicht gemeinsam adoptieren könnte (§ 1741 Abs. 2 BGB). Denn angesichts der sich auch in Deutschland für gleichgeschlechtliche Paare immer weiter öffnenden Adoptionsmöglichkeiten (vgl. nur die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.02.2013 zur Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner) kann nicht angenommen werden, dass eine Adoptionsentscheidung, die eine gemeinsame Adoption eines inzwischen nach us-amerikanischem Recht verheirateten gleichgeschlechtlichen Paares ausspricht, noch in eklatantem Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts stünde“.

Weispfenning empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.

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Martin Weispfenning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
DANSEF-Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht“
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