(Stuttgart) Nachlassverzeichnisse müssen genau auf den Stichtag „Todestag“ erstellt werden.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V., mit dem Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf einen jetzt veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 27.07.2021, Az. 33 B 861/21.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Notar ein Nachlassverzeichnis erstellt. Ein Teil der Angaben im Nachlassverzeichnis bezog sich auf den Todestag, bei anderen Positionen war aber der angesetzte Stichtag unklar.

Aufgrund dieser Unklarheiten stellte das OLG München fest, dass noch kein ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis vorläge und deshalb der Pflichtteilsberechtigte noch immer Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis habe. Denn der Bestand und Umfang des Nachlasses müsse genau auf den Todestag festgestellt werden, abweichende Stichtage seien unzulässig, da dadurch bereits Abweichungen zum Bestand des Nachlasses am Todestag eintreten können.

Rechtsanwalt Henn aus Stuttgart empfiehlt deshalb allen Erben, bei der Erstellung von Nachlassverzeichnissen genau darauf zu achten, dass sämtliche Werte genau zu Stichtag Todestag erfasst werden. Es reicht also beispielsweise nicht aus, den Saldo eines Girokontos zum Ende des Sterbemonats mitzuteilen, sondern maßgeblich ist der Kontostand genau am Todestag. Pflichtteilsberechtigten empfiehlt Fachanwalt für Erbrecht Henn, Nachlassverzeichnisse stets genau zu prüfen, ob alle Angaben zum richtigen Stichtag Todestag erfolgen.

Henn empfiehlt, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die Anwälte/ – innen in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., – www.dansef.de – verwies.

 

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