(Stuttgart) Das Oberlandesgericht München hat soeben festgestellt, dass der in einem Testament verwendete Betreff „Bargeld“ nur das Geldvermögen umfasst, welches sich in physisch vorhandenen Münzen und Scheinen im Nachlass befindet.
Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V., mit dem Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 05.04.2022 (Az. 33 U 1473/21).
In dem entschiedenen Fall hatte eine vermögende Erblasserin unter anderem angeordnet, dass eine Vermächtnisnehmerin 1/19 des vorhandenen Bargeldes erhalte.
Die Vermächtnisnehmerin ging davon aus, dass die Erblasserin mit unter dem Begriff „Bargeld“ ihr gesamtes Geldvermögen verstanden habe, insbesondere auch private Bankkonten und nicht nur das zum Zeitpunkt ihres Ablebens vorhandene physische Bargeld (Scheine und Münzen). Auf dieser Basis errechnete die Klägerin ein Zahlungsanspruch von 1 Million Euro und machte diesen gerichtlich geltend.
Diese Auslegung des Begriffes „Bargeld“ lehnt das OLG München jedoch ab, erläutert Fachanwalt für Erbrecht Henn aus Stuttgart. Nach der Gestaltung des Testamentes und dem Wortlaut sei davon auszugehen, dass die Erblasserin nur die zu ihrem Todeszeitpunkt physisch vorhandenen Münzen und Geldscheine gemeint habe. Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff weiter zu verstehen sei, enthalte das Testament nicht und eine allgemeine Auslegungsregel, dass der Begriff „Bargeld“ weit auszulegen sei, sei dem Oberlandesgericht nicht bekannt.
Es kann deshalb nur empfohlen werden, bei der Errichtung von Testamenten genau auf die Wortwahl zu achten und ggf. genau zu definieren, welche Vermögenswerte von einem Vermächtnis erfasst sind. Hätte die Erblasserin beispielsweise formuliert, dass von dem Vermächtnis ihr gesamtes Barvermögen, Kontoguthaben und Depotbestände erfasst wird, dann wäre die Regelung eindeutig gewesen.
Henn empfiehlt deshalb, sich bei der Gestaltung von Testamenten beraten zu lassen und verweist hierbei auf die auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwälte/innen in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., – www.dansef.de .
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