(Nürnberg) In zwei Fällen hatte das Bundessozialgericht darüber zu entscheiden, ob die Regelung zur Berechnung des Elterngeldes nach einer Elternzeit ohne Elterngeldbezug verfassungsgemäß ist.
Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Geschäftsführer der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Nürnberg, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundessozialgerichts vom 27.05.2009, Az.: B 10 EG 1/08 R und B 10 EG 2/08 R.
Elterngeld wird grundsätzlich nach dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit berechnet, das in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielt worden ist. Der Mindestzahlbetrag ist 300 Euro, der Höchstbetrag 1.800 Euro im Monat. Darüber hinaus wird ein sogenannter Geschwisterbonus (mindestens 75 Euro/Monat) gewährt, wenn die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt lebt. Bei der Bestimmung der maßgeblichen zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person für ein älteres Kind Elterngeld oder Mutterschaftsgeld bezogen hat oder in denen wegen einer Schwangerschaftserkrankung Erwerbseinkommen weggefallen ist.
In zwei Fällen hatte das Bundessozialgericht darüber zu entscheiden, ob diese Regelung verfassungsgemäß ist, soweit eine Elternzeit ohne den Bezug von Elterngeld für ein älteres Kind nicht ebenfalls unberücksichtigt bleibt, also nicht auf das Einkommen vor dieser Elternzeit zurückgegriffen werden kann, so Weispfenning.
Die Klägerin der ersten Revisionssache ist als Beamtin bei einem Versicherungsträger beschäftigt. Nach der Geburt ihres ersten Sohnes am 9.2.2004 nahm sie bis zum 8.2.2007 ohne Fortzahlung ihrer Bezüge Elternzeit in Anspruch. Vom 9. bis 20.2.2007 hatte sie bezahlten Erholungsurlaub. Vom 21.2. bis 8.6.2007 lief die Mutterschutzfrist für den am 13.4.2007 geborenen Sohn. Nach bezahltem Urlaub und einem bezahlten Wandertag (9. bis 13.6.2007) beanspruchte die Klägerin ab 14.6.2007 erneut Elternzeit. Für die Lebensmonate 1 bis 3 und 5 bis 12 ihres Sohnes beantragte die Klägerin Elterngeld, das ihr für den zweiten Lebensmonat in Höhe von 19,36 Euro, für den dritten Lebensmonat in Höhe von 300 Euro und für den fünften bis zwölften Lebensmonat in Höhe von 308,28 Euro gewährt wurde.
Die Klägerin der zweiten Sache war seit 2001 bei einer Autovermietung vollzeitbeschäftigt. Nach der Geburt ihres Sohnes am 9.7.2004 nahm sie bis Dezember 2006 Elternzeit in Anspruch. Am 20.11.2006 begann die Mutterschutzfrist für die am 1.1.2007 geborene Tochter. Auf Antrag der Klägerin bewilligte das beklagte Land ihr Elterngeld für den zweiten Lebensmonat in Höhe von 37 Euro, für den dritten bis siebten Lebensmonat in Höhe von 375 Euro und für den achten bis zwölften Lebensmonat in Höhe von 300 Euro.
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung durch Urteile vom 19.2.2009, die den Beteiligten jetzt zugestellt worden sind, die Entscheidungen des Beklagten bestätigt. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass Elternzeit ohne Elterngeldbezug bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate vor der Geburt, die bei der Bemessung des Elterngeldes für ein weiteres Kind der Einkommensermittlung zugrunde zulegen sind, nicht unberücksichtigt bleibt.
Weispfenning empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V – www.dansef.de – verwies, in der bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater organisiert sind.
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