(Stuttgart) Jahr für Jahr werden laut Statistischem Bundesamt knapp 150.000 Ehen geschieden. Die durchschnittliche Ehedauer bis zur Scheidung beträgt 14 ½ Jahre. Nach einer Scheidung sind höhere Kosten, als zu Zeiten intakter Ehe bedingt, beispielsweise durch das Unterhalten mehrerer Wohnungen und die Zahlung von Kindes- und Ehegattenunterhalt.
In einem solchen Fall, so die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Helene – Monika Filiz, Vizepräsidentin der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Stuttgart, geht es für den Unterhaltsverpflichteten praktisch gleich ins Armenhaus, sodass jede Scheidung gut überlegt sein sollte.
Eine lebenslängliche Unterhaltsverpflichtung, wie von Scheidungswilligen häufig befürchtet, besteht gleichwohl nicht. Grundsätzlich ist jeder Erwachsene für seinen eigenen Unterhalt selbst verantwortlich.
Es bestehen hierzu Ausnahmen, wobei sich die Rangfolge der Unterhaltsberechtigungen aus § 1609 BGB ergibt. Diese Rangfolge ist wichtig, weil häufig die Einnahmen nicht zur Befriedigung sämtlicher Unterhaltsansprüche ausreichen.
– Rangfolge
Im ersten Rang ist minderjährigen Kindern und Kinder, die sich in einer Erstausbildung befinden (§§ 1609 Ziff. 1, 1603 Abs. 2 S. 2 BGB), Unterhalt zu gewähren. Diesen gegenüber besteht eine erhöhte Unterhaltsverpflichtung, die dazu führt, dass den Unterhaltsverpflichteten eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung muss er alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen und auch berufsfremde Tätigkeiten unterhalb seiner gewohnten Lebensstellung aufnehmen, um die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem privilegierten Unterhaltsberechtigten zu erfüllen. Sofern dies nicht erfolgt, werden ihm unter Umständen fiktive Einkünfte zugerechnet, in Höhe dessen, was er durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte.
Im zweiten Rang sind Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes keine ausreichenden eigenen Einnahmen erzielen können, zu berücksichtigen. Gleichrangig sind Ehegatten und geschiedene Ehegatten.
– Ehegattenunterhaltsanspruch
Bei dem Ehegattenunterhaltsanspruch ist zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden.
o Trennungsunterhalt
Der Trennungsunterhalt orientiert sich and en ehelichen Lebensverhältnissen sowie den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten (§ 1361 Abs. 1 BGB). Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss nur dann im Rahmen einer Erwerbstätigkeit selbst dazu verdienen, wenn dies aufgrund einer früheren Erwerbstätigkeit, Dauer der Ehe und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten erwartet werden kann (§ 1361 Abs. 2 BGB).
o nachehelicher Unterhalt
Im Rahmen des nachehelichen Unterhaltes müssen im Zeitpunkt der Scheidung Unterhaltsansprüche bereits dem Grunde nach angelegt sein, wie beispielsweise wegen Alters (§ 1571 BGB), Krankheit (§ 1572 BGB), Erwerbslosigkeit bzw. unzureichende Einkünfte (Aufstockungsunterhalt), § 1573 BGB. In jedem Fall wird von dem geschiedenen Ehegatteneine angemessene Erwerbstätigkeit erwartet (§ 1574 BGB). Eine Erwerbstätigkeit ist dann angemessen, wenn dieselbe der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht. Im Rahmen der konkreten Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse sind die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege und der Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.
Letztlich können Unterhaltsansprüche wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (§ 1575 BGB) sowie Unterhalt aus Billigkeitsgründen in Betracht kommen. Allerdings muss in diesen Fällen der Unterhaltsberechtigte den Nachweis hinsichtlich des Vorliegens der Ausnahmevoraussetzungen vollumfänglich führen.
Erst hiernach folgen nicht privilegierte Kinder, Enkelkinder und weitere Abkömmlinge, Eltern sowie weitere Verwandte der aufsteigenden Linie.
– Unterhaltsverpflichtung gegenüber den eigenen Eltern
Die Angst vor einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber den eigenen Eltern ist gleichfalls häufig unbegründet, da anderweitige Unterhaltsverpflichtungen vorgehen. Darüber hinaus ist durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz der Elternunterhalt ab 01.01.2020 neu geregelt worden. Es ist eine Einkommensgrenze in Höhe von € 100.000,00 brutto des Unterhaltspflichtigen vorgesehen. Schätzungen zufolge werden sich daher ca. 90 % der Kinder nicht an den Pflegekosten ihrer Eltern im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung beteiligen müssen.
Die unterhaltsrechtlichen Regelungen sind komplex. Die Auswirkungen in jedem einzelnen Fall sind aufgrund der Individualität der jeweiligen Lebensverhältnisse unterschiedlich. Angesichts der enormen wirtschaftlichen Auswirkungen, sollte allerdings jeder Schritt zum Scheidungsrichter daher gut überlegt sein.
Sie empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de, verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Helene – Monika Filiz
Rechtsanwältin / Fachanwältin für Familienrecht / Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Vizepräsidentin der DANSEF e. V.
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