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  • Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz Rheinland-Pfalz
    23.11.2009 (Ausgabe 01/2010), AZ , Justiz Rheinland-Pfalz
     
    Die Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes für eine Urne kommt nur in Betracht, wenn ein berechtigtes Bedürfnis (atypische Gegebenheit oder Härtefall) nachgewiesen wird. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 23. November 2009 entschieden.
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  • Zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts
    18.03.2009 (Ausgabe ), AZ XII ZR 74/08, BFH
     
    Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu befassen.

    1. Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Die seit Januar 2000 verheirateten und seit September 2003 getrennt lebenden Parteien sind seit April 2006 rechtskräftig geschieden. Ihr im November 2001 geborener Sohn wird von der Klägerin betreut. Er besuchte seit 2005 eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung und geht seit September 2007 zur Schule und danach bis 16:00 Uhr in einen Hort. Die Klägerin ist verbeamtete Studienrätin und seit August 2002 mit knapp 7/10 einer Vollzeitstelle (18 Wochenstunden) erwerbstätig.

    Das Amtsgericht hat den Beklagten für die Zeit ab Januar 2008 zur Zahlung nachehelichen Betreuungs und Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 837 € verurteilt. Die Berufung des Beklagten, mit der er eine Herabsetzung des monatlichen Unterhalts auf 416,32 € und eine zeitliche Befristung der Unterhaltszahlungen bis Juni 2009 begehrt, wurde zurückgewiesen.

    Auf seine Revision hat der Bundesgerichtshof die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

    2. Der Bundesgerichtshof hatte über die in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Rechtsfragen zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann.

    Nach § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

    Mit der Einführung des "Basisunterhalts" hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die Entscheidung überlassen, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will. Ein gleichwohl während der ersten drei Lebensjahre erzieltes Einkommen ist damit stets überobligatorisch. Der betreuende Elternteil kann deswegen in dieser Zeit auch eine schon bestehende Erwerbstätigkeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen. Erzielt er gleichwohl eigene Einkünfte, weil das Kind auf andere Weise betreut wird, ist das überobligatorisch erzielte Einkommen allerdings nicht völlig unberücksichtigt zu lassen, sondern nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen.

    Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu (s. o.). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.

    Im Rahmen der Billigkeitsprüfung haben kindbezogene Verlängerungsgründe das stärkste Gewicht. Vorrangig ist deswegen stets der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat. Damit hat der Gesetzgeber auf den zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen aufgebaut, die den Eltern dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können, insbesondere auf den Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tagespflege. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen.

    Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des § 1570 BGB abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar.

    Soweit die Betreuung des Kindes sichergestellt oder auf andere Weise kindgerecht möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils allerdings auch andere Gründe entgegenstehen, insbesondere der Umstand, dass der ihm verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Hinzu kommen weitere Gründe nachehelicher Solidarität, etwa ein in der Ehe gewachsenes Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.

    3. Diesen gesetzlichen Vorgaben des neuen Unterhaltsrechts trug die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend Rechnung. Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung der Erwerbspflicht der Klägerin vorrangig auf das Alter des Kindes abgestellt und nicht hinreichend berücksichtigt, dass es nach Beendigung der Schulzeit bis 16.00 Uhr einen Hort aufsucht und seine Betreuung in dieser Zeit auf andere Weise sichergestellt ist. Konkrete gesundheitliche Einschränkungen, die eine zusätzliche persönliche Betreuung in dieser Zeit erfordern, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ferner hat das Berufungsgericht auch nicht ermittelt, ob die Klägerin als Lehrerin im Falle einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit (26 Wochenstunden) über 16.00 Uhr hinaus arbeiten müsste. Die Billigkeitsabwägung, ob der Aspekt einer überobligationsmäßigen Beanspruchung durch Erwerbstätigkeit und Kindesbetreuung oder durch andere elternbezogene Gründe zu einer eingeschränkten Erwerbsobliegenheit führt, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter und kann vom Bundesgerichtshof nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Zwar mag die Entscheidung des Kammergerichts im Ergebnis gerechtfertigt sein. Da es indes an den erforderlichen Feststelllungen und der entsprechenden Billigkeitsabwägung durch das Berufungsgericht fehlt, hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

    4. Die vom Beklagten begehrte Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung eine Sonderregelung für diese Billigkeitsabwägung enthält und insoweit bereits alle Umstände des Einzelfalles abschließend zu berücksichtigen sind.

    Das schließt es aber nicht aus, die Höhe des Betreuungsunterhalts in Fällen, in denen keine ehe- oder erziehungsbedingten Nachteile mehr vorliegen, nach Ablauf einer Übergangszeit zu begrenzen. Im Einzelfall kann dann der von einem höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleitete Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf einen Unterhaltsanspruch nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten herabgesetzt werden. Diese Voraussetzungen lagen hier indes nicht vor, weshalb der Senat die Entscheidung des Kammergerichts, den Unterhalt nicht zusätzlich zu begrenzen, gebilligt hat.

    Urteil vom 18. März 2009 XII ZR 74/08

    AG Berlin-Pankow/Weißensee – 20 F 5145/06 – Entscheidung vom 29. August 2007

    KG Berlin – 18 UF 160/07 – Entscheidung vom 25. April 2008

    Karlsruhe, den 18. März 2009

    Pressestelle des Bundesgerichtshofs
    76125 Karlsruhe
    Telefon (0721) 159-5013
    Telefax (0721) 159-5501
  • Ehegatten: Nutzung von Teilen der Wohnung
    26.02.2009 (Ausgabe ), AZ II R 69/06, BFH
     
    1. Nutzen Eheleute nur einen Teil des Hauses zu eigenen Wohnzwecken, während der andere Teil von Dritten bewohnt wird oder anderen als Wohnzwecken dient, und wendet der eine Ehegatte dem anderen freigebig das Eigentum oder Miteigentum an dem Haus zu, ist die Zuwendung nur hinsichtlich der von den Ehegatten selbst bewohnten Flächen steuerfrei.

    2. Zu den von den Ehegatten selbst bewohnten Flächen zählen auch von nahen Angehörigen der Ehegatten zu Wohnzwecken benutzte Räume, wenn diese Personen einen gemeinsamen Hausstand mit den Ehegatten führen.

    3. Ein von einem der Ehegatten genutztes häusliches Arbeitszimmer, das im Wohnbereich belegen ist, ist auch dann der Wohnnutzung der Ehegatten zuzurechnen, wenn es an den Arbeitgeber des Ehegatten vermietet ist.

    ErbStG a.F. § 13 Abs. 1 Nr. 4a

    Urteil vom 26. Februar 2009 II R 69/06

    Vorinstanz: FG Nürnberg vom 5. Oktober 2006 IV 292/2003 (EFG 2007, 207)


    Gründe

    I.
    Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und ihr Ehemann (E) hoben durch notariell beurkundeten Vertrag vom 22. November 1999 den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und vereinbarten an dessen Stelle den Güterstand der Gütertrennung. Die Klägerin sollte zum Ausgleich ihres Anspruchs auf Zugewinnausgleich von E dessen Anteil an dem im Miteigentum der Eheleute stehenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück sowie einen Geldbetrag von 526 000 DM erhalten. Die Eheleute erklärten zugleich die Auflassung; E bewilligte die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch.

    Das Haus umfasste bei Abschluss des Vertrags drei Wohnungen. Die 135 qm bzw. 80 qm großen Wohnungen im Erdgeschoss und im Untergeschoss nutzten die Eheleute und ihre Kinder als Hauptwohnsitz. Ein Raum im Untergeschoss war an eine GmbH vermietet, deren Geschäftsführer E war, und diente E als Büroraum. Die nach den unterschiedlichen Angaben der Beteiligten 86 oder 115 qm große Dachgeschosswohnung wurde aufgrund eines dinglichen Rechts von der Mutter der Klägerin (M) bewohnt. E verlegte seinen Wohnsitz im Jahr 2000 oder 2001 in das Ausland.

    Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte bei der Festsetzung von Schenkungsteuer gegen die Klägerin deren Vorbringen, die im Vertrag vom 22. November 1999 vereinbarten Leistungen des E hätten dem Ausgleich ihres Anspruchs auf Zugewinnausgleich gedient, nicht, und nahm ferner an, dass die Übertragung des Miteigentumsanteils nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der im Jahr 1999 geltenden Fassung (ErbStG) steuerfrei sei. Der Steuerfreiheit stehe die Vermietung des Raumes im Untergeschoss an die GmbH entgegen.

    Das FA berücksichtigte demgemäß bei der Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer in der Einspruchsentscheidung den gesondert festgestellten Grundstückswert des übertragenen Miteigentumsanteils von 203 000 DM, die "Kapitalforderung" aus dem Vertrag vom 22. November 1999 in Höhe von 526 000 DM und die Belastung durch das Wohnrecht der M mit 12 708 DM. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags von 600 000 DM und Abrundung ergab sich ein steuerpflichtiger Erwerb von 116 200 DM.

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 207 veröffentlichte Urteil mit der Begründung statt, die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG seien erfüllt. In dem Haus habe sich am maßgebenden Stichtag, dem Tag des Vertragsabschlusses, der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute und ihrer Kinder befunden. Der Steuerfreiheit stünden die Nutzung des Obergeschosses durch M und die Vermietung des Raumes im Untergeschoss nicht entgegen.

    Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Die Steuerfreiheit könne sowohl wegen der Nutzung des Obergeschosses durch M als auch wegen der Vermietung des Arbeitszimmers im Untergeschoss nicht beansprucht werden.

    Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

    II.
    Die Revision ist im Ergebnis unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass der Klägerin die Steuerbefreiung aus § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG in vollem Umfang zustehe. Die Steuerbefreiung ist lediglich anteilig für die Wohnungen im Erd- und Untergeschoss zu gewähren. Soweit der festgestellte Grundstückswert nach dem Verhältnis der Nutzflächen auf die Obergeschosswohnung entfällt, sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt. Dies führt allerdings nicht zu einem Überschreiten des der Klägerin zustehenden persönlichen Freibetrags.

    1. Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim) verschafft, bleiben nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG steuerfrei.

    a) Die Steuerbefreiung bezieht sich nach ihrem Sinn und Zweck nicht nur auf das Haus verstanden als Gebäude, sondern auch auf das Grundstück, dessen wesentlicher Bestandteil es nach § 94 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist (Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 14. Aufl., § 13 Rz 20; Kapp/Ebeling, § 13 ErbStG, Rz 38; Viskorf in Viskorf/Glier/Hübner/Knobel/Schuck, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 2. Aufl., § 13 ErbStG Rz 36; Geck, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge --ZEV-- 1996, 107, 108; Hardt, ZEV 2004, 408). Dies entspricht der Terminologie des Bewertungsgesetzes (BewG), das unter den Begriffen "Einfamilienhäuser" und "Zweifamilienhäuser" nicht lediglich die Gebäude, sondern die bebauten Grundstücke versteht (§ 75 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 BewG).

    b) § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG trifft keine Regelungen für den Fall, dass ein Haus von den Ehegatten teils zu eigenen Wohnzwecken und teils anders --etwa für eigene gewerbliche oder sonstige berufliche Zwecke oder zum Vermieten-- genutzt wird. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist in solchen Fällen je nach Art und Umfang der anderweitigen Nutzung die Steuerbefreiung in vollem Umfang zu gewähren oder zu versagen (R 43 Abs. 1 Satz 5 ff. der Erbschaftsteuer-Richtlinien --ErbStR-- 2003).

    Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Sie ist mit Sinn und Zweck der Steuerbefreiung nicht vereinbar. Insbesondere lässt sich aus dem Begriff "Familienwohnheim" nicht ableiten, dass die teilweise Nutzung des Hauses zu anderen als eigenen Wohnzwecken in bestimmten Fällen der Gewährung der Steuerbefreiung für das gesamte Grundstück nicht entgegenstehe und in anderen Fällen Steuerbefreiung auch für die selbst bewohnten Räume ausschließe. Die Verwaltungsauffassung erweist sich vielmehr als teils zu weit und teils zu eng.

    Allein sachgerecht ist eine Aufteilung des zivilrechtlich einheitlichen Eigentums nach dem Nutzungs- und Funktionszusammenhang. Danach ist die Steuerbefreiung für die von den Ehegatten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räume anteilig zu gewähren und für die anders genutzten Flächen unabhängig von Art und Umfang dieser Nutzung zu versagen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen um eine vollständige, abgeschlossene Wohnung handelt (Tiedtke/Wälzholz, ZEV 2000, 19; Hardt, ZEV 2004, 408; Wälzholz, Finanz-Rundschau --FR-- 2007, 638, 642). Für die danach vorzunehmende Aufteilung des Grundstückswerts ist allein auf das Verhältnis der Nutzflächen abzustellen. Dabei kommt es auf die tatsächliche Nutzung und deren Umfang an. Die Größe des Gebäudes ist unerheblich.

    c) Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken der Ehegatten liegt auch vor, soweit Verwandte der Ehegatten Räumlichkeiten des Hauses im Rahmen eines gemeinsamen Hausstandes mit den Ehegatten bewohnen. Um eine anderweitige, die Steuerbefreiung anteilig ausschließende Nutzung des Gebäudes handelt es sich demgegenüber, soweit Verwandte in dem Haus wohnen, ohne mit den Ehegatten einen gemeinsamen Hausstand zu führen. Unerheblich ist dabei, ob diese Personen Miete zu zahlen haben oder nicht oder ob ihnen ein dingliches Wohnrecht zusteht. Auch insoweit ist allein die tatsächliche Nutzung entscheidend.

    d) Beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer der Ehegatten sind der Wohnnutzung zuzurechnen, soweit sie im Wohnbereich belegen sind. Auch insoweit gilt nichts anderes als im Rahmen des § 75 Abs. 5 Satz 4 BewG (vgl. dazu Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. November 1986 II R 48/85, BFHE 148, 76, BStBl II 1987, 104, und vom 7. November 2000 II R 68/98, BFH/NV 2001, 749). Da es allein auf die tatsächliche Nutzung des Arbeitszimmers durch den oder die Ehegatten ankommt, führt es zu keinem anderen Ergebnis, wenn das Arbeitszimmer an den Arbeitgeber eines Ehegatten vermietet ist. Es ist dabei unerheblich, ob das vereinbarte Mietverhältnis ertragsteuerrechtlich anzuerkennen ist oder ob es sich bei der Miete um Arbeitslohn handelt (vgl. dazu BFH-Urteile vom 11. Januar 2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 882; vom 9. Juni 2005 IX R 4/05, BFH/NV 2005, 2180, und vom 19. Dezember 2005 VI R 82/04, BFH/NV 2006, 1076; vgl. ferner BFH-Urteile vom 16. September 2004 VI R 25/02, BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10, und vom 8. März 2006 IX R 76/01, BFH/NV 2006, 1810).

    2. Der Klägerin steht danach die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG in dem Verhältnis zu, in dem die Flächen der Erdgeschoss- und der Untergeschosswohnung zu der Fläche der Obergeschosswohnung stehen.

    a) Das Haus wurde zum maßgeblichen Stichtag von den Ehegatten und ihren Kindern im Rahmen eines gemeinsamen Hausstandes zu eigenen Wohnzwecken genutzt, und zwar als Hauptwohnsitz. Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung, zu dem die Steuer entsteht (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 11 ErbStG). Die Zuwendung des Miteigentumsanteils war mit der Erklärung der Auflassung und der Erteilung der Eintragungsbewilligung durch E ausgeführt; die Klägerin konnte danach ihre Eintragung als Eigentümerin in das Grundbuch beantragen und damit den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung herbeiführen (BFH-Urteile vom 2. Februar 2005 II R 26/02, BFHE 208, 438, BStBl II 2005, 312, und vom 23. August 2006 II R 16/06, BFHE 213, 399, BStBl II 2006, 786).

    Das FG hat nicht festgestellt, dass E die Wohnsitzverlegung bereits beim Abschluss des Vertrags vom 22. November 1999 beabsichtigt habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre und an sich zu berücksichtigen sein sollte (vgl. dazu Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 1999 4 K 2180/98, EFG 1999, 619; Meincke, a.a.O., § 13 Rz 22; Kapp/Ebeling, § 13 ErbStG, Rz 38; Geck, ZEV 1996, 107, 109), würde sich am Ergebnis nichts ändern. Für die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG reicht es nämlich aus, wenn das Haus bei Getrenntleben der Ehegatten von dem Empfänger der Zuwendung ggf. mit den Kindern bewohnt wird (Urteil des FG Berlin vom 28. Januar 2003 5 K 5267/01, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2004, 217; Meincke, a.a.O., § 13 Rz 20; Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 13 Rz 62; Kapp/Ebeling, § 13 ErbStG, Rz 38; Moench/Kien-Hümbert, Erbschaft- und Schenkungsteuer, § 13 Rz 27; Schlünder/Geißler, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2006, 260).

    Auf die Frage, ob auch die Übertragung des Eigentums an einem Zweitwohnsitz unter die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG fallen kann, kommt es im Streitfall nicht an (ablehnend R 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStR 2003; Urteil des FG Rheinland-Pfalz in EFG 1999, 619; Moench/Kien-Hümbert, a.a.O., § 13 Rz 27; Viskorf, a.a.O., § 13 ErbStG Rz 37; unter bestimmten Voraussetzungen bejahend Jülicher, a.a.O., § 13 Rz 69; Meincke, a.a.O., § 13 Rz 22; Geck, ZEV 1996, 107, 108).

    b) Für den Anteil am Grundstückswert, der auf die Obergeschosswohnung entfällt, ist die Steuerbefreiung nicht zu gewähren. Das FG hat nicht festgestellt, dass die Ehegatten mit M einen gemeinsamen Hausstand geführt hätten. Dem Verhältnis der vom FA geschätzten Wohnfläche dieser Wohnung von 115 qm zur Gesamtwohnfläche von 330 qm entspricht ein Anteil am Grundstückswert von 70 742 DM.

    c) Die Vermietung des von E als Büro genutzten Raumes an die GmbH schließt die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG entgegen der Auffassung des FA nicht vollständig und auch nicht anteilig aus. Dieser Raum befindet sich im Untergeschoss, das von den Ehegatten und ihren Kindern im Übrigen zu Wohnzwecken genutzt wurde, und ist somit aufgrund der tatsächlichen Nutzung durch einen der Ehegatten der Wohnnutzung zuzurechnen.

    d) Die Belastung durch das Wohnrecht der Mutter ist nach § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG nur anteilig mit 115 qm : 330 qm x 12 708 DM = 4 429 DM zu berücksichtigen.

    3. Abweichend von der Einspruchsentscheidung errechnet sich der steuerpflichtige Erwerb danach höchstens wie folgt:

    Grundvermögen

    70 742 DM
    "Kapitalforderung"

    526 000 DM
    Summe

    596 742 DM
    ./. Wert des Wohnrechts

    4 429 DM
    Wert des Erwerbs

    592 313 DM

    Dieser Wert liegt unter dem der Klägerin zustehenden persönlichen Freibetrag von 600 000 DM (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG a.F.). Erbschaftsteuer ist mithin nicht festzusetzen.

    4. Es kommt demnach nicht darauf an, ob hinsichtlich der vom FA in der Einspruchsentscheidung angesetzten Kapitalforderung von 526 000 DM in vollem Umfang eine ausgeführte Zuwendung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG vorliegt. Feststellungen zur tatsächlichen Entrichtung des vereinbarten Betrags wurden weder vom FA noch vom FG getroffen. Die Klägerin hat im Einspruchsverfahren vorgetragen, E habe ihr tatsächlich nur rd. 263 000 DM gezahlt.

    Es braucht auch nicht geprüft zu werden, ob der Klägerin gegen E der getroffenen Vereinbarung entsprechend ein Anspruch auf Zugewinnausgleich (§ 1378 BGB) zustand, der nicht zum Erwerb i.S. des § 7 ErbStG gehört (§ 5 Abs. 2 ErbStG).
  • Aufwendungen für die Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung
    25.02.2009 (Ausgabe ), AZ 4 K 12315/06, Niedersächscihes Finanzgericht
     
    Streitig ist, ob Aufwendungen für die Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35 a Einkommensteuergesetz (in der im Streitjahr geltenden Fassung -EStG) zu berücksichtigen sind.
    Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung 2004 für die Pflege des Grabes seiner verstorbenen Frau Aufwendungen in Höhe von 1.770,00 € als haushaltsnahe Dienst-leistungen gemäß § 35 a EStG geltend und beantragte hierfür die Berücksichtigung einer Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent des geltend gemachten Betrages.

    Das beklagte Finanzamt gewährte keine Steuerermäßigung, weil es die Auffassung vertrat, dass die Grabpflege keine im Privathaushalt erbrachte Leistung sei. Es wies den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung weiter aus, dass für die Berücksichtigung haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35 a EStG Voraussetzung sei, dass die Dienstleistung in einem inländischen Haushalt ausgeübt oder erbracht werde, weil nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur Tätigkeiten begünstigt seien, die im unmittelbaren sachlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt stünden. Der unmittelbare sachliche und räumliche Zusammenhang sei nur bei Tätigkeiten in der privaten Wohnung, den Zubehörräumen sowie bei Hof- und Gartenarbeiten gegeben. Grabpflegestätten befänden sich jedoch grundsätzlich außerhalb des Privathaushalts und deshalb sei die Grabpflege keine Tätigkeit, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Privathaushalt stehe.

    Hiergegen wendet sich der Kläger mit der fristgerecht erhobenen Klage. Er meint, dass die Grabstelle sehr wohl ein Teil des Privathaushaltes sei, weil die Grabpflege eine Tätigkeit sei, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushaltes erledigt werde und in regelmäßigen kürzeren Abständen anfalle. Der Beklagte lege den Begriff des Privathaushalts zu eng aus. Nach der Begriffsbestimmung in dem Internet-Nachschlagewerk "Wikipedia" sei ein Privathaushalt nicht ausschließlich ein räumlich bestimmter, sondern vielmehr ein sozioökonomischer Begriff, unter dem man eine Gruppe von Menschen verstehe, die sich als soziales Gebilde auf die Sicherung der gemeinsamen Bedarfsdeckung ausrichteten. Er meint, dass der Gesetzgeber und auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinen zu § 35 a EStG erlassenen Verwaltungsanweisungen eine dahingehende Definition in ähnlicher Form unterstellt hätten, weil sich weder im Gesetz noch in den Verwaltungsanweisungen eine lokale Begrenzung finde, sondern jeweils auf die Bedarfsdeckung abgestellt werde, die durch die Mitglieder des Privathaushaltes geleistet werden könne. Die hierzu in den Verwaltungsanweisungen beispielhaft genannten Tätigkeiten seien allerdings nicht abschließend, so dass diese nicht den Ausschluss der vom Kläger bezahlten und durch Dritte erbrachten Leistungen begründen könnten.

    Er trägt weiter vor, er sei seit dem Jahre 2003 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, längere Gartenarbeiten auszuüben und habe deshalb bereits im Jahr 2003 seinen Hausgarten durch eine Gärtnerei pflegeleicht gestalten lassen. Das Finanzamt habe die hierauf entfallenden Arbeitskosten im Jahr 2003 als Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt. Die Pflege des Grabes verstorbener Familienmitglieder sei damit vergleichbar, denn es gebe eine gesellschaftlich anerkannte sittliche Verpflichtung der Angehörigen des Haushaltes, dem das verstorbene Mitglied in der Vergangenheit angehört habe, das Grab des Verstorbenen in schöner und würdiger Verfassung zu halten. Es sei sozusagen die letzte Tätigkeit für diesen Angehörigen nach der Versorgung und Pflege. Die steuerliche Ungleichbehandlung der Aufwendungen für eine Hilfe im Garten und der Aufwendungen für die Grabpflege verstoße sowohl gegen Sinn und Zweck des Gesetzes, als auch gegen die Gleichbehandlung haushaltsnaher Beschäftigungen und Dienstleistungen.

    Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 1. Februar 2007 (VI R 74/05, BFH/NV 2007,900) stehe nicht im Widerspruch zu seiner Auffassung, da diese sich im Wesentlichen nur mit der Abgrenzung der handwerklichen Leistung zur haushaltsnahen Leistung befasse. Es sei allein entscheidend, ob die Leistung auch von Angehörigen des Haushaltes erbracht werden könne.

    Der Kläger beantragt,
    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, dass die Grabstelle kein Teil des Haushalts sei und die Kosten der Grabpflege deshalb nicht als Aufwendungen für eine haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35 a EStG begünstigt seien. Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet.

    Der Beklagte hat die Aufwendungen für die Grabpflege zutreffend nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd im Rahmen des § 35 a EStG berücksichtigt. Nach dieser Vorschrift kann (im Streitjahr) für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent, höchstens jedoch 600,00 €, der Aufwendungen der Steuerpflichtigen ermäßigt werden, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des 4. Buches Sozialgesetzbuch darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.

    Unter dem Begriff des Haushalts ist nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, die Wirtschaftsführung mehrerer zusammenlebender Personen oder einer einzelner Person zu verstehen; das Wirtschaften im Haushalt umfasst Tätigkeiten, die für die Haushaltung oder für die Haushaltsmitglieder erbracht werden (vgl. BFH-Urteile vom 1. Februar 2007 VI R 74/05, BFH/NV 2007,900 und VI R 77/05, BFHE 216, 526, BStBl II 2007,760). Hauswirt-schaftliche Tätigkeiten in diesem Sinne sind solche, die üblicherweise zur Versorgung der in dem Haushalt lebenden Familie erbracht werden (BFH-Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 74/05, BFH/NV 2007,900).


    Der Wortlaut des Gesetzes stellt auf die Erbringung einer Dienstleistung, also einer Tätigkeit, im Haushalt des Steuerpflichtigen ab. Daher kommt es nicht nur darauf an, wie der Begriff des Haushalts auszulegen ist, sondern auch darauf, welche Tätigkeiten unter den Begriff der dort erbrachten Dienstleistung zu fassen sind. Der Senat ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH und der Literatur (BFH-Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 74/05, BFH/NV 2007,900 m.w.N. zur Literatur) der Ansicht, dass die Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafter vom 30. Juni 1999, BGBl I 1999, 1495 (HwirtAusbV) eine geeignete Grundlage zur Bestimmung des Begriffs der haus-wirtschaftlichen Tätigkeit ist. Das dort beschriebene Ausbildungsberufsbild umfasst im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung im Wesentlichen die Speisenzubereitung und den Service, das Reinigen, Pflegen und Gestalten von Räumen, die Reinigung und Pflege von Textilien sowie die Vorratshaltung und Warenwirtschaft. Der weitere Bereich der hauswirtschaftlichen Betreuungsleistungen umfasst die Gesprächsführung und Beschäftigung der zu betreuenden Person und die Hilfeleistung bei Alltagsverrichtungen (§§ 4, 9 Abs. 5 HwirtAusbV).
    Weder die Garten- noch die Grabpflege sind demnach Tätigkeiten, die zum Berufsbild eines Hauswirtschafters/einer Hauswirtschafterin gehören. Diese sind daher auch nicht der hauswirtschaftlichen Tätigkeit im eigentlichen Sinn zuzuordnen. Da die Tätigkeit der Grabpflege nach dieser Begriffsbestimmung keine hauswirtschaftliche Tätigkeit ist, kommt es auch nicht darauf an, ob das Grab unter sozialen Aspekten dem Haushalt eines Steuerpflichtigen zugerechnet werden kann.
    Es kann dahingestellt bleiben, ob für Tätigkeiten im Bereich der häuslichen Gartenpflege abweichend von dieser Auslegung aus anderen Gründen die Steuermäßigung nach
    § 35a EStG in Betracht kommen kann, da der Senat nicht auch über die Kosten der Gartenpflege zu entscheiden hat. Die Grabstelle ist aber auch kein Teil des zum Haushalt des Klägers gehörenden Gartens. Zur Bestimmung des Umfangs der im Sinne des
    § 35 a EStG zu Haushalt gehörenden Hof- und Gartenflächen folgt das Gericht der Auslegung, die der BFH für den in den §§ 10e, § 52 Abs. 15 S. 6,8 und 9 EStG verwendeten Begriff " zur Wohnung gehörender Grund und Boden" entwickelt hat, da die Führung
    eines Haushalt begrifflich auch das Innehaben einer Wohnung voraussetzt. Zur Wohnung gehört danach aber grundsätzlich nur das Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet (BFH-Urteil vom 20. August 1997, X R 127/94, BFHE 184, 322, BStBl II 1998, 17). Die Grabstelle befindet sich jedoch nicht auf dem Hausgrundstück des Klägers. Aus den vorstehenden Gründen konnte die Klage keinen Erfolg haben.


    Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger als unterlegene Partei nach § 135 Abs. 1 FGO zu tragen.


    NIEDERSÄCHSISCHES FINANZGERICHT
    URTEIL
    vom
    25.02.2009
    Az.: 4 K 12315/06
  • Unterhaltsverpflichtung darf nicht in die Sozialhilfe führen
    05.11.2008 (Ausgabe ), AZ ,
     
    Der BGH entschied, dass eine Unterhaltsvereinbarung sittenwidrig sein kann, wenn die Ehegatten damit auf der Ehe beruhende Familienlasten zum Nachteil des Sozialleistungsträgers regeln.
    weitere Informationen
 

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