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  • OLG Oldenburg, Beschluss, vom 01.06.2010, Az. 13 UF 36/10
    01.06.2010 (Ausgabe 06/2010), AZ 13 UF 36/10 , OLG Oldenburg, Beschluss
     
    1. Steuervorauszahlungen als zu erstattender Nachteil beim begrenzten Realsplitting
    2. Statthaftigkeit der Beschwerde nach dem FamFG bei Erledigung der Hauptsache in Unterhaltssachen


    weitere Informationen
  • Gesetzgeberische Beschränkung auf "Ehedoppelname" mit dem Grundgesetz vereinbar
    17.02.2009 (Ausgabe ), AZ ,
     
    Die Regelung des § 1355 Absatz 4 BGB sieht vor, dass Ehegatten bei der
    Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen
    gemeinsamen Familiennamen und damit Ehenamen bestimmen sollen. Dabei
    können sie zwischen dem Geburtsnamen oder den bisher geführten Namen
    der Frau oder des Mannes wählen. Wählen sie keinen gemeinsamen
    Ehenamen, trägt jeder Ehegatte nach der Eheschließung seinen Namen
    weiter. Entscheiden sich die Ehegatten für einen Ehenamen, dann kann
    der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt wurde, den
    eigenen Namen dem Ehenamen als Begleitname voranstellen oder anfügen.
    Diese Möglichkeit wird in § 1355 Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB jedoch für den
    Fall, dass die Ehegatten schon Träger von Mehrfachnamen sind,
    ausgeschlossen beziehungsweise eingeschränkt: Wird ein schon aus
    mehreren Namen bestehender Name eines Ehegatten zum Ehenamen bestimmt,
    dann darf der andere Ehegatte seinen Namen dem Ehenamen nicht als
    Begleitname anfügen. Besteht dagegen der nicht zum Ehenamen bestimmte
    Name aus mehreren Namen, dann kann nur einer dieser Namen dem Ehenamen
    als Begleitname hinzugefügt werden.

    Der Beschwerdeführer zu 1) führt einen Doppelnamen und betreibt seit
    vielen Jahren eine Rechtsanwaltskanzlei in München. Die
    Beschwerdeführerin zu 2) führt lediglich einen Namen, hat Kinder aus
    erster Ehe und ist praktizierende Zahnärztin. Die Beschwerdeführer
    heirateten, jeweils in zweiter Ehe, im Mai 1997, ohne zunächst einen
    Ehenamen zu bestimmen. Später entschlossen sie sich, den Doppelnamen
    des Beschwerdeführers zu 1) zum Ehenamen bestimmen zu wollen, wobei die
    Beschwerdeführerin zu 2) beabsichtigte, ihren Namen dem Ehenamen als
    Begleitnamen voranzustellen. Dies wurde vom Standesamt München
    abgelehnt. Ein entsprechender Antrag an das Amtsgericht, die Beschwerde
    und die weitere Beschwerde an das BayObLG blieben erfolglos.

    Die von den Beschwerdeführern erhobene Verfassungsbeschwerde wies der
    Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts aufgrund der mündlichen
    Verhandlung vom 17. Februar 2009 (vgl. Pressemitteilung Nr. 108/2008
    vom 19. Dezember 2008) zurück. Der Erste Senat entschied, dass die
    Regelung des § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB, nach der ein Ehegatte, dessen
    Name die Ehegatten nicht zum Ehenamen bestimmt haben, seinen Namen dem
    Ehenamen als Begleitnamen nicht anfügen darf, wenn der Ehename schon
    aus mehreren Namen besteht, mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem
    Persönlichkeitsrecht (Art 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) vereinbar ist.
    Auch der Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12
    Abs. 1 GG) und der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sind durch diese
    gesetzliche Regelung nicht beeinträchtigt. Die Entscheidung erging mit
    5:3 Stimmen.

    Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

    § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB verfolgt ein legitimes gesetzgeberisches Ziel.
    Der Gesetzgeber hat bei seiner Konzeption des Familiennamensrechts dem
    Namen mehrere Funktionen gegeben. Zum einen soll der Namensträger die
    Möglichkeit erhalten, sich selbst im Namen zu finden und Ausdruck zu
    geben. Zum anderen hat das Namensrecht die Funktion, den Namensträger
    familial klar zuzuordnen sowie dem Namen seine Identifikationskraft zu
    erhalten und auch in der Generationenfolge zu sichern. Um dies zu
    erreichen, hat der Gesetzgeber rechtliche Regelungen getroffen, die die
    Bildung von Doppel- und Mehrfachnamen weitgehend zurückdrängen sollen.
    In dieses Konzept fügt sich § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB ein.

    Die Norm folgt dem Anliegen, Namen zu bilden, die einerseits auch im
    Rechts- und Geschäftsverkehr praktikabel sind und andererseits in
    nachfolgenden Generationen nicht zu Namensketten führen. Sie
    verhindert, dass ein Namensträger einen Namen führt, der im Falle von
    bisher von den Ehegatten geführten echten Doppelnamen aus bis zu vier
    Namen bestehen kann. Gleichzeitig schließt der Gesetzgeber damit aus,
    dass Kinder einen mehrgliedrigen, aus drei Namen bestehenden
    Geburtsnamen erhalten können.

    Zwar hat der Gesetzgeber mit den §§ 1617 Abs. 1 und 1617a BGB
    inzwischen die Möglichkeit eröffnet, einen bereits aus früher geführten
    Ehenamen und Begleitnamen zusammengesetzten Doppelnamen eines
    Elternteils zum Geburtsnamen eines Kindes zu bestimmen. Es stellt sich
    insofern die Frage, weshalb der Gesetzgeber zwar die Übertragung eines
    aus früherem Ehenamen und Begleitnamen zusammengesetzten Doppelnamens
    eines Elternteils auf ein Kind zulässt, aber die Bildung eines
    Doppelnamens aus den Namen der Ehegatten als Ehenamen oder aus den
    Namen der Eltern als Geburtsname ihres Kindes untersagt. Auch wenn der
    Gesetzgeber mit diesen Regelungen sein Ziel, schon Doppelnamen vor
    allem als Geburtsnamen von Kindern zu vermeiden, nicht konsequent
    verfolgt, dient § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB jedenfalls dem legitimen
    Zweck, das Entstehen von geführten Namen, die aus mehr als zwei Namen
    bestehen, auszuschließen und damit auch zu verhindern, dass diese zum
    Geburtsnamen von Kindern werden. Die Norm ist insofern auch geeignet
    und erforderlich, die vom Gesetzgeber gewünschte Eindämmung von
    Namensketten zu erreichen.

    Der durch § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB erfolgende Eingriff in das von Art.
    2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Namensrecht des
    Ehegatten ist verhältnismäßig. Praktikabilitätsgründe reichen zwar
    nicht aus, die Regelung zu rechtfertigen. Das gesetzgeberische Anliegen
    hat aber gereicht, Mehrfachnamen, die über Doppelnamen hinausgehen,
    generell auszuschließen, um dem Namen seine identifikationsstiftende
    Funktion zu bewahren. Auch wenn es andere Gestaltungsmöglichkeiten
    gäbe, obliegt es dem Gesetzgeber zu entscheiden, ob er lange
    Namensketten schon dort verhindert, wo es um die Möglichkeit eines
    Ehegatten geht, seinen bisherigen Namen neben dem von beiden Ehegatten
    gewählten Ehedoppelnamen zu führen, oder ob er die Reduktion von Namen
    höchstens auf Doppelnamen erst bei der Übertragung der von den Eltern
    geführten Namen auf ihre Kinder vornimmt.

    Schließlich ist die Einschränkung des § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB auch
    zumutbar, weil der Gesetzgeber im Rahmen seiner namensrechtlichen
    Konzeption den Ehegatten trotz des Ausschlusses, einem gewählten
    Ehedoppelnamen einen Begleitnamen hinzuzufügen, bei der Wahl ihrer nach
    Eheschluss geführten Namen eine große Variationsmöglichkeit belassen
    hat, die ihnen erlaubt, auch ihrem Bedürfnis nach Ausdruck der eigenen
    Identität nachzukommen. So besteht insbesondere im Fall der Wahl des
    Doppelnamens eines Ehegatten zum Ehenamen die Möglichkeit, für den
    anderen Ehegatten im Geschäftsverkehr mit seinem bisher geführten Namen
    weiter zu firmieren (§ 21 HGB) und den Namen zusammen mit seinem
    Ehenamen zu tragen. Das deutsche Namensrecht schreibt keine starre
    Namensführung vor und lässt es ausreichen, wenn mit der
    Namensunterschrift die eindeutige Identifizierung der Person möglich
    ist. Lediglich gegenüber Behörden ist der rechtlich anerkannte Name
    anzugeben.

    § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB verletzt auch nicht Art. 6 Abs. 1 GG. Die Norm
    gebietet nicht die Wahl eines einheitlichen Ehenamens; sie unterstützt
    allerdings den Wunsch von Ehegatten, ihre Zusammengehörigkeit in einem
    gemeinsamen Ehenamen zum Ausdruck bringen zu können. Diesem Anliegen
    hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er den Ehegatten die
    Möglichkeit eröffnet hat, einen ihrer bisher geführten Namen zum
    Ehenamen zu bestimmen.

    Gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt die Regelung ebenfalls nicht. § 1355
    Abs. 4 Satz 2 BGB kommt keine berufsregelnde Tendenz zu. Wenn die Wahl
    eines Ehenamens zu einer selbst gewünschten Änderung des bisherigen
    Namens eines Ehegatten führt mit der Folge, dass dann sein bisher
    geführter Name entfällt, liegt darin keine eingriffsgleiche
    Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit. Denn es bleibt
    dem betroffenen Ehegatten unbenommen, keinen Ehenamen zu bestimmen und
    seinen bisherigen Namen weiterzuführen, oder bei Wahl eines
    Ehedoppelnamens jedenfalls als berufliche Bezeichnung unter seinem
    bisherigen Namen weiter aufzutreten.

    Schließlich ist auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Abgesehen davon,
    dass hier ungleiche Sachverhalte vorliegen, die der Gesetzgeber
    entsprechend auch ungleich behandeln kann, gibt es für diese ungleiche
    Behandlung mit dem gesetzgeberischen Anliegen, Namensketten zu
    vermeiden, einen hinreichenden Grund, der diese Ungleichbehandlung
    rechtfertigt.
 

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