BGH, Beschluss vom 27.11.2024, AZ IV ZB 12/24
Ausgabe: 01-2025Erbrecht
Wenn das Rechtsmittelgericht – hier im Nachlassverfahren – unter Anwendung von § 84 FamFG die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels insgesamt dem Beteiligten auferlegt, der es eingelegt hat, erfasst die Kostengrundentscheidung regelmäßig die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter im Sinne des § 80 Satz 1 FamFG.
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