BGH, Beschluss vom 27.11.2024, AZ IV ZB 41/23
Ausgabe: 01-2025Erbrecht
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2012, L 201, S. 107) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass das Europäische Nachlasszeugnis die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Belegenheitsstaats für eine Eintragung des Erben als Eigentümer in das Grundbuch erforderlichen Angaben hinsichtlich eines zum Nachlass gehörigen, in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Ausstellungsbehörde belegenen Grundstücks enthalten muss, wenn der Erbe die Aufnahme dieser Angaben in das Europäische Nachlasszeugnis zum Zweck seiner Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch des Belegenheitsstaats beantragt hat und die Eintragung in das Grundbuch des Belegenheitsstaats nach dem innerstaatlichen Recht des Belegenheitsstaats in dem Fall, dass das Europäische Nachlasszeugnis als einziges Schriftstück zur Stützung des Eintragungsantrags vorgelegt wird, nur dann erfolgen kann, wenn das Europäische Nachlasszeugnis diese Angaben enthält?
2. Ist es für die Antwort auf die Frage 1 von Bedeutung, ob sich nach dem anwendbaren Erbrecht der Übergang der Erbschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vollzieht?
3. Ist es für die Antwort auf die Frage 1 von Bedeutung, ob die in Frage 1 genannte Eintragung in das Grundbuch des Belegenheitsstaats nach dem innerstaatlichen Recht des Belegenheitsstaats anstelle der Vorlage eines die in Frage 1 genannten Angaben enthaltenden Europäischen Nachlasszeugnisses auch dadurch erwirkt werden kann, dass der Erbe oder nach dessen Ableben der Erbeserbe neben der Vorlage eines die in Frage 1 genannten Angaben nicht enthaltenden Europäischen Nachlasszeugnisses gegenüber dem Grundbuchamt des Belegenheitsstaats ein weiteres Dokument vorlegt, das eine Erklärung des Erben oder nach dessen Ableben des Erbeserben enthält.
Weitere Informationen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…