OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.01.2025, AZ 15 UF 197/24

Ausgabe: 02-2025Familienrecht

1. Im Beschwerdeverfahren ist die isolierte Betrachtung des Anrechts eines Ehegatten ausgeschlossen, wenn eine Bagatellprüfung gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG durchzuführen ist und es daher zwingend geboten ist, auch das betreffende Anrecht des anderen Ehegatten in die Entscheidung des Beschwerdegerichts einzubeziehen (vgl. BGH FamRZ 2023, 765; FamRZ 2021, 1955; FamRZ 2021, 211; FamRZ 2016, 794).

2. Anrechte gleicher Art sind Anrechte, die sich in Struktur und Wertentwicklung entsprechen, die also in den wesentlichen Fragen wie im Leistungsspektrum, im Finanzierungsverfahren, bei den Anpassungen an die wirtschaftliche Entwicklung und bei den weiteren wertbildenden Faktoren (etwa dem Insolvenzschutz) strukturell übereinstimmen (BGH FamRZ 2012, 192; FamRZ 2012, 277).

3. Anrechte in der Pflichtversicherung der Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes sind bei einem unterschiedlichen Finanzierungsverfahren der jeweiligen Versorgungen (hier: Umlageverfahren und Kapitaldeckungsverfahren) nicht gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG.

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