OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.03.2025, AZ 6 UF 27/25
Ausgabe: 03/2025Familienrecht
1. Leben Kinder im Haushalt der Großeltern, sind diese beide in einem Verfahren betreffend den Umgang des Vaters zwingend nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zu beteiligen, wenn das Gericht beabsichtigt, ihnen Pflichten – hier das Bringen und Abholen der Kinder zum bzw. vom Umgangsort – aufzuerlegen.
2. Wird nur ein Großelternteil am Verfahren beteiligt, obwohl beiden Pflichten in der gerichtlichen Umgangsregelung auferlegt worden sind, kann im Beschwerdeverfahren die angefochtene Entscheidung nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG antragsunabhängig aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen sein.
Weitere Informationen: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/docum…