OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.02.2025, AZ 8 W 18/24

Ausgabe: 03/2025Erbrecht

1. Bestimmt ein Erblasser, dass zum Kreis der gesetzliche Erben zählende Personen lediglich ihren Pflichtteil erhalten sollen, lässt dies grundsätzlich auf eine Enterbung jener Personen schließen.

2. Hat ein Erblasser mehrere gemeinschaftliche und – u.a. nach dem Ableben seines Ehepartners – auch einseitige Verfügungen von Tode wegen getroffen, betrifft ein Widerruf „aller bisher errichteten einseitigen Verfügungen von Todes wegen“ regelmäßig nicht solche Anordnungen (wie beispielsweise eine Enterbung), die in gemeinschaftlichen Testamenten von und für beiden Ehegatten verfügt wurden.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/NJ…