OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.02.2025, AZ 8 W 6/25

Ausgabe: 03/2025Erbrecht

1. Die Abänderung eines früher gestellten Erbscheinsantrags durch den Antragsteller ist, insbesondere bei inhaltlich deutlicher Abweichung (Alleinerbe anstatt Miterbe zu 1/3), als Rücknahme des früheren und ausschließlich Stellung des jüngeren Antrags zu sehen.

2. Aufgrund der im Erbscheinsverfahren geltenden strikten Antragsbindung kann das Nachlassgericht nur über den konkret gestellten Antrag entscheiden und entweder einen entsprechenden Erbschein ausstellen bzw. einen entsprechenden Feststellungsbeschluss nach § 352e FamFG erlassen oder den Antrag zurückweisen; Einschränkungen, Ergänzungen oder Teiländerungen sind demgegenüber unzulässig.

3. Entscheidet das Nachlassgericht über eine (so) nicht gestellten Antrag – und lässt es damit den tatsächlich gestellten Antrag unbeschieden – führt dies nicht nur zu einer Beschwer des Antragstellers, sondern auch dazu, dass eine Zurückweisung der Sache an das Nachlassgericht von Amts wegen erfolgen kann.

4. Bei Versterben des längerlebenden Ehepartners – der nach dem vorverstorbenen Ehegatten möglicherweise als Vorerbe berufen war – ist im Verfahren über den Nachlass des Zuletztverstorbenen allein maßgeblich, wer Erbe nach ihm geworden ist, ohne dass es in diesem Zusammenhang auf die Frage der Nacherbschaft ankommt.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/NJ…