OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.03.2025, AZ 3x W 65/24
Ausgabe: 03/2025Erbrecht
Allein der Wechsel in ein Hospiz ist nicht geeignet, dort den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen zu begründen, da der Aufenthalt dort – auch wenn er willentlich geschieht und mit einer Rückkehr nicht gerechnet werden kann – in der Regel auf der (palliativ)medizinischen Notwendigkeit beruht, durchschnittlich nur für einen kurzen Zeitraum erfolgt und damit nicht geeignet ist, die erforderliche soziale Einbindung in das Umfeld zu begründen. Wann ein gewöhnlicher Aufenthalt in einem Hospiz begründet wird, ist immer einer Frage des Einzelfalls.
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